Kündigen Sie erst nach der Geburt
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K-Tipp 12/2000
14.06.2000
Das neue Arbeitsgesetz erleichtert die Situation von schwangeren Frauen.
Wenn berufstätige Frauen schwanger werden, stellen sie sich immer die gleiche Frage: Wann soll ich kündigen? Der K-Tip sagt, worauf es bei der Terminwahl ankommt.
Nach der Ablehnung der Mutterschaftsversicherung bleibt die Situation für viele schwangere Frauen unbefriedigend. Mutterschaft gilt in der Schweiz als Krankheit - und deswegen erhalten viele Mütter nach der Geburt ihren Lohn nur gerade dr...
Das neue Arbeitsgesetz erleichtert die Situation von schwangeren Frauen.
Wenn berufstätige Frauen schwanger werden, stellen sie sich immer die gleiche Frage: Wann soll ich kündigen? Der K-Tip sagt, worauf es bei der Terminwahl ankommt.
Nach der Ablehnung der Mutterschaftsversicherung bleibt die Situation für viele schwangere Frauen unbefriedigend. Mutterschaft gilt in der Schweiz als Krankheit - und deswegen erhalten viele Mütter nach der Geburt ihren Lohn nur gerade drei Wochen lang.
Anders ausgedrückt: Die Frauen dürfen zwar nach der Geburt eine gewisse Zeit lang zu Hause bleiben, aber dass sie in dieser Zeit ihren Lohn erhalten, ist nicht garantiert.
Mutterschaftsurlaub und effektive Lohnzahlung klaffen also auseinander.
Immerhin bringt das neue Arbeitsgesetz ab dem 1. August 2000 eine Erleichterung, indem es das bisherige achtwöchige Beschäftigungsverbot nach der Geburt um weitere acht Wochen verlängert. "Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden", heisst es im neuen Gesetz.
Konkret: Während bis anhin das Arbeitsverbot nur acht Wochen dauerte, darf die Wöchnerin neu 16 Wochen zu Hause bleiben - allerdings ohne Lohngarantie.
Fürs Kündigungsdatum bedeutet das: Die Frau kann viel später kündigen als bis anhin und so ihren Lohnanspruch voll ausschöpfen. Das Risiko, dass sie zu spät kündigt und schon nach acht Wochen wieder zur Arbeit antreten muss, ist damit ausgeschlossen.
Frauen, die nach der Geburt nicht mehr weiterarbeiten wollen, sollten also folgende Regeln beachten:
Regel 1: Lassen Sie sich nicht zu einer vorzeitigen Kündigung drängen
Schwangere Arbeitnehmerinnen sind vor der Kündigung geschützt - und zwar während der ganzen Schwangerschaft und nach der Geburt 16 Wochen lang; der Betrieb darf sie innert dieser Zeit nicht auf die Strasse stellen. Deshalb reden viele Arbeitgeber so lange auf Schwangere ein, bis diese freiwillig selber kündigen oder die Stelle "im gegenseitigen Einvernehmen" verlassen.
Natürlich dürfen Sie selber kündigen, wann immer Sie wollen; es ist nicht verboten, dem Arbeitgeber aus Goodwill entgegenzukommen.
Fragen Sie sich aber in diesem Fall stets: Bin ich bereit, die Stelle schon jetzt aufzugeben? Belohnt der Arbeitgeber mein Entgegenkommen mit Geld? Kann ich später beim Betrieb wieder als Teilzeitlerin einsteigen? Lassen Sie sich allfällige Zusicherungen schriftlich geben.
Wenn Sie hingegen auf Ihre Rechte pochen wollen, sollten Sie sich weder von Drohungen noch von Versprechungen locken lassen und erst nach der Geburt kündigen (siehe Regel 4). Kündigen Sie zu früh, verlieren Sie unter Umständen Lohn, der Ihnen zusteht.
Regel 2: Prüfen SieIhre Lohnfortzahlung
Lohnfortzahlung heisst: Weil das Gesetz Schwangerschaft wie Krankheit behandelt, muss der Arbeitgeber einer Frau, welche der Arbeit fernbleibt, den Lohn nur eine bestimmte Zeit lang - abhängig von der Betriebstreue - zahlen, falls kein Taggeld abgemacht ist.
Wie lange Sie den Lohn erhalten, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
° Wenn Sie eine kollektive Krankentaggeld-Versicherung über Ihren Arbeitgeber haben, sind Sie gut dran. Erkundigen Sie sich beim Personalchef, ob und - wenn ja - wie lange Sie laut Bestimmungen dieser Taggeldversicherung bei Mutterschaft den Lohn zugut haben. Üblich sind 8 bis 16 Wochen.
Denken Sie aber daran: Mit einer solchen Taggeldlösung haben Sie nach der Geburt unter Umständen nur Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes. Fragen Sie auch nach der Wartezeit.
° Das Gleiche gilt, wenn Sie eine private Einzel-Krankentaggeld-Versicherung haben (bei einer Krankenkasse oder einer Privat-Versicherungsgesellschaft). Mütter erhalten gemäss diesen Bedingungen in der Regel den Lohn für 16 Wochen. Prüfen Sie aber genau, ob die Versicherung bei Mutterschaft überhaupt zahlt.
° Glück haben Sie, wenn Sie einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) unterstehen, der einen Mutterschaftsschutz vorsieht. Frauen in der Maschinenindustrie zum Beispiel erhalten 14 Wochen lang den vollen Lohn.
° Haben Sie weder TaggeldV