Kündigung nach 21 Jahren im gleichen Betrieb
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K-Tipp 5/2000
08.03.2000
Keine Entschädigung für langjährige Treue?
Ich habe mehr als zwei Jahrzehnte lang in der gleichen Firma gearbeitet. Heute bin ich 51-jährig. Jetzt habe ich die Kündigung bekommen. Das trifft mich hart.
Dazu kommt, dass mir der Betrieb auch keine Abgangsentschädigung für langjährige Betriebstreue zahlen will - obwohl ich meinem Chef über 20 Jahre die Treue gehalten habe.
Muss ich mir das gefallen lassen?
Ja. Der Gesetzgeber wollte mit d...
Keine Entschädigung für langjährige Treue?
Ich habe mehr als zwei Jahrzehnte lang in der gleichen Firma gearbeitet. Heute bin ich 51-jährig. Jetzt habe ich die Kündigung bekommen. Das trifft mich hart.
Dazu kommt, dass mir der Betrieb auch keine Abgangsentschädigung für langjährige Betriebstreue zahlen will - obwohl ich meinem Chef über 20 Jahre die Treue gehalten habe.
Muss ich mir das gefallen lassen?
Ja. Der Gesetzgeber wollte mit der Abgangsentschädigung älteren und langjährigen Mitarbeitern eine minimale Altersvorsorge garantieren. Doch seit die Pensionskasse obligatorisch ist, gibt es nicht mehr so viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Anspruch auf eine solche Abgangsentschädigung haben.
Der Grund: Der Betrieb kann die Beiträge, die er zu Gunsten des Arbeitnehmers in seine Pensionskasse eingezahlt hat, mit einer allfälligen Abgangsentschädigung verrechnen.
Das ist auch bei Ihnen der Fall: Sie hatten eine Pensionskasse, und der Arbeitgeber hat dort mehr einbezahlt, als er Ihnen jetzt als Abgangsentschädigung zahlen müsste.
Eine Abgangsentschädigung erhalten heute also praktisch nur noch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die dem Pensionskassen-Obligatorium gar nicht unterstehen oder nur einen sehr kleinen versicherten Lohn haben; das sind vor allem Teilzeitangestellte mit einem kleinen Einkommen.
Für diese Beschäftigten gilt Folgendes:
° Die angestellte Person muss dann, wenn das Arbeitsverhältnis endet, mindestens 50-jährig sein und mindestens 20 Jahre im gleichen Betrieb gearbeitet haben.
° Ist nichts anderes schriftlich vereinbart oder in einem Gesamtarbeitsvertrag festgelegt, beträgt die Entschädigung mindestens zwei, maximal acht Monatslöhne.
Die Abgangsentschädigung ist im Prinzip auch dann geschuldet, wenn der Arbeitnehmer selber kündigt. Das Gesetz verlangt aber, dass er dazu einen "wichtigen Grund" hat. Ein solcher wichtiger Grund könnten zum Beispiel gesundheitliche Zwänge sein.
Hat der Arbeitnehmer keinen wichtigen Grund für die Kündigung, kann der Arbeitgeber die Abgangsentschädigung kürzen oder ganz streichen.
° Der Arbeitgeber kann die Abgangsentschädigung auch dann kürzen oder sogar ganz streichen, wenn er den Angestellten aus einem wichtigen Grund fristlos entlassen muss oder wenn der Betrieb durch die Auszahlung der Entschädigung in eine Notlage geraten würde.