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Ebenfalls missbräuchlich ist die Kündigung, wenn die künftige Miete unzulässig hoch ist.
Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Vermieter mit dem neuen Mietzins einen übersetzten Ertrag erzielt oder sich die Miete nicht mehr im Rahmen der orts- und quartierüblichen Mietzinse bewegt.
Der Vermieter muss Ihnen daher mitteilen, welchen Mietzins er künftig verlangen will. Zudem muss er seine Berechnungen betreffend die Nettorendite offen legen oder anhand von mindestens fünf Vergleichsobjekten nachweisen, dass die künftige Miete im Rahmen des orts- und quartierüblichen Niveaus liegt.
Verlangen Sie deshalb sofort detaillierte Unterlagen und lassen Sie sich bei der Schlichtungsbehörde oder beim Mieterverband beraten.
Wichtig: Ab Empfang der Kündigung haben Sie nur 30 Tage Zeit, diese bei der Schlichtungsbehörde anzufechten. Machen Sie das also unbedingt vorsorglich, wenn Sie unsicher sind, ob die Kündigung missbräuchlich ist.
Stellt die Schlichtungsbehörde tatsächlich Missbräuchlichkeit fest, wird die Kündigung aufgehoben.
(ch)
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