Inhalt
Zwar gibt es im Gesetz besondere Bestimmungen für möblierte Einzelzimmer. Sie sehen eine zweiwöchige Kündigungsfrist auf das Ende einer einmonatigen Mietperiode vor (man kann also mit einer zweiwöchigen Frist beispielsweise auf den 11. November kündigen, wenn das Mietverhältnis an einem 11. begonnen hat).
Solche Einzelzimmer haben entweder eine eigene Waschgelegenheit oder ihre Bewohner können die gemeinsame Dusche in der Wohnung mitbenutzen.
Diese Regeln greifen in Ihrem Fall aber nicht, denn der Student kann bei Ihnen gemäss Vertrag auch noch Wohnzimmer und Küche mitbenutzen. Er ist also nicht «nur» Mieter eines möblierten Einzelzimmers.
Zwischen Ihnen und dem Studenten besteht somit eine klassische Untervermietung eines Teils der Wohnung. Die Kündigungsfrist beträgt deshalb drei Monate auf einen vertraglichen oder ortsüblichen Kündigungstermin. Selbstverständlich können die Parteien im Vertrag längere Kündigungsfristen vereinbaren.
(en)
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden