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K-Tipp 3/2002
06.02.2002
Finder haben Anspruch auf Belohnung - aber nicht immer
9000 Franken: So viel waren die Lose wert, die Hansruedi Strebel im Wald fand. Die Kiosk AG schickte ihm dafür Läckerli. Die üblichen 10 Prozent Finderlohn erhielt er erst nach einem Protestbrief.
Ernst Meierhofer emeierhofer@ktipp.ch
Zuerst sah es nach einem seltsamen Stück Abfall aus. Doch Hansruedi Strebel wollte es genau wissen und marschierte ein paar Meter in den Wald hinein. Da erkannte...
Finder haben Anspruch auf Belohnung - aber nicht immer
9000 Franken: So viel waren die Lose wert, die Hansruedi Strebel im Wald fand. Die Kiosk AG schickte ihm dafür Läckerli. Die üblichen 10 Prozent Finderlohn erhielt er erst nach einem Protestbrief.
Ernst Meierhofer emeierhofer@ktipp.ch
Zuerst sah es nach einem seltsamen Stück Abfall aus. Doch Hansruedi Strebel wollte es genau wissen und marschierte ein paar Meter in den Wald hinein. Da erkannte er: Es war ein aufgebrochener Tresor.
Was immer sein ganzer Inhalt gewesen war - die Lotterie-Lose liessen die Diebe liegen. Offenbar wussten sie damit nichts anzufangen. So kam es, dass Hansruedi Strebel am 29. Oktober letzten Jahres im Hirzelgebiet 90 so genannte Millionen-Lose im Wert von 9000 Franken fand.
Der eifrige Spaziergänger aus Samstagern ZH brachte die Lose sofort zur Polizei. Schnell war klar: Der zerstörte Tresor war am Vorabend aus einem Kiosk entwendet worden.
Dann hörte Strebel lange nichts mehr. Erst als er selber telefonierte, bequemte sich die Kiosk AG als Eigentümerin der Lose zu einem knappen Brief in drei Sätzen. Der dritte lautete: «In der Hoffnung, Ihnen eine kleine Freude zu bereiten, senden wir Ihnen ein Dankeschön aus Basel.» Beigelegt waren 200 Gramm Basler Läckerli.
Das Dankeschön war eine Beleidigung
Doch Freude mochte sich bei Strebel nicht einstellen - im Gegenteil. Das Dankeschön sei eine Beleidigung, schrieb er verärgert zurück. Abgesehen davon seien die Läckerli vertrocknet gewesen, erinnert er sich.
Als dann auch noch der K-Tipp nachhakte, besann sich die Kiosk AG eines Besseren. Sie hat Strebel inzwischen 900 Franken überwiesen, also 10 Prozent vom Wert des gefundenen Gegenstandes. Man habe einen Fehler gemacht und ihn entsprechend korrigiert.
Die Korrektur ist nichts als recht. Gemäss Gesetz haben Finder nämlich einen Rechtsanspruch auf Finderlohn - und zwar in einem «angemessenen» Rahmen. Dabei gilt:
- Wie hoch der Finderlohn sein muss, damit er «angemessen» ist, steht nicht im Gesetz. Im Streitfall müsste ein Gericht darüber entscheiden. In der Rechtslehre und in der Praxis hat sich die Höhe von 10 Prozent vom Wert des gefundenen Gegenstandes eingebürgert.
- Wichtige Einschränkung: Die üblichen rund 10 Prozent Finderlohn erhält nur, wer etwas auf der Strasse oder in einem Park oder im Wald findet.
- Wer hingegen zum Beispiel in einem Haus fündig wird, hat keinen Anspruch. Das Gesetz bestimmt nämlich: Wer eine Sache «in einem bewohnten Hause oder in einer dem öffentlichen Gebrauch dienenden Anstalt» findet, erhält keinen Finderlohn.
Fundsachen müssen abgegeben werden
Darunter fallen zum Beispiel der Arbeitsplatz, Läden und Einkaufszentren, Theater, Schulhäuser, Restaurants, Badeanstalten, öffentliche Verkehrsmittel wie Zug und Tram sowie Sportplätze.
Der Finder muss hier den gefundenen Gegenstand dem Hausherrn, Wirt oder Aufsichtspersonal aushändigen. Das heisst aber nicht, dass beispielsweise der Wirt einen Finderlohn kassiert; er muss die Fundsache ebenfalls abgeben - ohne einen Anspruch auf Finderlohn geltend machen zu können.
- In jedem Fall muss der Eigentümer dem Finder allfällige Kosten ersetzen, die ihm im Zusammenhang mit dem Fund entstanden sind.
- Vorsicht: Wer eine Fundsache behält, statt sie abzugeben, kann wegen Fundunterschlagung bestraft werden.