Land in Sicht für Bootsbesitzer
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K-Tipp 1/2000
12.01.2000
Krach um Rechnung: Juridica übernimmt die Kosten für Rechtsstreit mit der Motorenfirma doch Handelt die Rechtsschutz-Versicherung nicht so, wie Sie wollen, können Sie meist ein Schiedsverfahren verlangen. Ihre Versicherung muss Sie sogar auf dieses Recht aufmerksam machen.
René Kubalas Boot fährt wieder. Und noch besser: Die Juridica, seine Rechtsschutz- Versicherung, übernimmt die Kosten des Rechtsstreits mit der Motorenfirma. Dabei geht es um die Höhe der Rechnung für "R...
Krach um Rechnung: Juridica übernimmt die Kosten für Rechtsstreit mit der Motorenfirma doch Handelt die Rechtsschutz-Versicherung nicht so, wie Sie wollen, können Sie meist ein Schiedsverfahren verlangen. Ihre Versicherung muss Sie sogar auf dieses Recht aufmerksam machen.
René Kubalas Boot fährt wieder. Und noch besser: Die Juridica, seine Rechtsschutz- Versicherung, übernimmt die Kosten des Rechtsstreits mit der Motorenfirma. Dabei geht es um die Höhe der Rechnung für "Revision und Tuning" des Schiffsmotors (K-Tip 20/99). Vor kurzem hatte es aus dem Lausanner Hauptsitz der Juridica noch anders getönt: Man könne die Kosten nicht übernehmen, weil der Kunde den Streitfall zu spät gemeldet habe. Kubala hatte zunächst versucht, mit der Motorenfirma eine einvernehmliche Lösung zu finden.
Recht auf ein Schiedsverfahren: Hinweis vergessen Nun hat es sich die Rechtsschutz-Versicherung doch noch anders überlegt. Ihren Sinneswandel erklärt sie damit, dass sie es unterlassen habe, ihren Kunden in den verschiedenen Ablehnungsschreiben darauf hinzuweisen, dass er ein Schiedsverfahren verlangen könne. Tatsächlich schreibt die "Verordnung über die Rechtsschutz-Versicherung" den Gesellschaften vor, ihre Versicherten bei "Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der zur Regelung des Schadenfalles zu ergreifenden Massnahmen" auf ihr Recht aufmerksam zu machen, die Sache durch einen neutralen Experten beurteilen zu lassen. Versäumen sie dies, müssen sie so tätig werden, wie es der Kunde verlangt. Zwar ist umstritten, ob diese Vorschrift auch gilt, wenn die Versicherung - wie im Fall Kubala - wegen verspäteter Anmeldung kneift. René Kubala kann das aber egal sein. Er freut sich über das Einlenken der Versicherung und bestellte vor lauter Glück gleich "ein K-Tip-Abonnement für die nächsten zehn Jahre". Sicher ist jedoch, dass Rechtsschutz-Versicherungen ihre Kunden in folgenden Fällen auf das Schiedsverfahren hinweisen müssen:
o Wenn die Versicherung geltend macht, die vom Versicherten verlangten Massnahmen seien aussichtslos;
o wenn sie behauptet, rechtliche Schritte seien im konkreten Fall nicht sinnvoll, nicht notwendig, nicht angemessen oder nicht möglich;
o wenn sie dem Kunden untersagt, einen frei gewählten Anwalt beizuziehen;
o wenn sie einen Prozess anders führen will, als es der Versicherte wünscht (keine vorsorglichen Massnahmen, andere Anträge ans Gericht);
o wenn sie einen Streitfall gegen den Willen des Versicherten mit einem Vergleich abschliessen will.
Wer den Schiedsspruch berappen muss Der Versicherungskunde kann dann verlangen, dass ein neutraler Experte - meist ein Anwalt oder Richter - zwischen ihm und der Gesellschaft entscheidet. Nähere Angaben zum Verfahren finden sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Dort steht auch, wer die Kosten des Schiedsspruchs trägt. In aller Regel ist es der Verlierer. Einzig die CAP übernimmt alle Kosten, sofern der Versicherte das Verfahren nicht "mutwillig" verlangt hat. Wenn sich die Versicherung auf Aussichtslosigkeit beruft, kann der Kunde trotzdem - sogar entgegen einem allfälligen Schiedsrichterentscheid - auf eigene Faust um sein Recht kämpfen. Erzielt er dabei mindestens einen Teilerfolg, wirds für die Gesellschaft doch noch teuer: Sie muss nachträglich sämtliche Kosten übernehmen.
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Langjährige Kunden sind Könige Seit 1993 müssen Rechtsschutz-Versicherungen in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein Verfahren vorsehen, um Meinungsverschiedenheiten mit ihren Kunden über das Vorgehen in einem konkreten Schadenfall beizulegen. So verlangt es die "Verordnung über die Rechtsschutz-Versicherung". In Verträgen, die vor 1993 abgeschlossen wurden, fehlt eine solche Klausel aber praktisch immer. Was heisst das für betroffene Kunden? "Ihr Rechtsschutz- Bedürfnis gilt als anerkannt", erklärt Renato Degli Uomini, juristischer Mitarbeiter beim Bundesamt für Privatversicherungen. Im Klartext: Die Kunden können verlangen, dass sich die Versicherung nach ihren Vorstellungen richtet.
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