Ja. Ihr Chef darf Ihnen die Ferien kürzen – und zwar um einen Zwölftel für ­jeden vollen Monat mit 100-prozentiger Arbeits­unfähigkeit. Angebrochene Monate werden nicht berücksichtigt. Zudem wird der erste volle Monat einer krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheit nicht mitgezählt.

In Ihrem Fall wird also die Periode 10. Januar bis 10. Februar ausser Acht ­gelassen. Für die anschliessenden zwei Monate mit voller Arbeitsunfähigkeit darf der Arbeitgeber Ihren Ferienanspruch für das laufende Jahr um zwei Zwölftel ­kürzen.

Bei einer teilweisen Arbeitsunfähigkeit kann eine anteilsmässige Kürzung nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit vorgenommen werden. Sie waren zu 50 Prozent arbeitsunfähig. Deshalb müssen Sie eine Kürzung um einen Zwölftel pro zwei volle Monate hinnehmen.

Insgesamt darf Ihnen der Arbeitgeber die Ferien im Lauf des Jahres also um maximal drei Zwölftel ­kürzen.  


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