Nein. Bei einem Liefer­verzug muss man den ­Verkäufer zuerst mahnen und ihm eine Nachfrist setzen. Erst wenn der ­Verkäufer diese Nachfrist nicht einhält, kann ein Käufer vom ­Vertrag zurücktreten und die Annahme verweigern.

Der Rücktritt vom Kaufvertrag ohne das Ansetzen einer Nachfrist ist nur möglich, wenn aus dem Vertrag klar hervorgeht, dass die Lieferung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen soll und danach nicht mehr gewünscht wird.

Sie hätten also im Vornherein vereinbaren müssen, dass die Lieferung nach einem bestimmten Termin nicht mehr erwünscht ist. Eine solche Abmachung kann sich etwa aus den Formulierungen «lieferbar bis spätestens?…» oder «lieferbar genau am?…» ergeben.

Auch die Verwendung der Ausdrücke «fix» oder «präzis» deutet darauf hin, dass die Lieferung bis zu einem ­bestimmten Zeitpunkt erfolgen muss. Die Vereinbarung «März 2011» hingegen genügt nicht.

Der Verkäufer hat zudem nicht gewusst, dass der Wein für einen bestimmten Anlass bestellt wurde. Er kann deshalb darauf beharren, dass Sie den Wein annehmen und zahlen.