Ja. Ist der Lohn fällig, steht Ihnen das sogenannte Retentionsrecht zu. Sie dürfen das Geschäftsauto des Arbeitgebers so lange zurückbehalten, bis dieser seine Lohnschulden bezahlt hat.

Voraussetzung ist aber, dass sich das Auto mit der Zustimmung des Arbeitgebers in Ihrem Besitz befindet. Das ist dann der Fall, wenn Sie das Geschäfts­auto auch privat benützen durften. Durften Sie es hingegen nur während der ­Arbeitszeit fahren und mussten sie es nach Be­endigung wieder beim Arbeitgeber abstellen, entfällt das Retentionsrecht.

Dieses Recht dürfen Sie selbst dann beanspruchen, wenn die Lohnforderung ungleich kleiner ist als der Wert des Autos in Franken.   


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