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Ja. Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers besteht nur dann, wenn die Ursache der Abwesenheit «in der Person des Arbeitnehmers» liegt. Dies trifft etwa zu, wenn der Arbeitnehmer erkrankt oder verunfallt.
Zu viel Schnee, Unwetter, Sturmschäden, Verkehrszusammenbrüche und Ähnliches hingegen sind nicht Ursachen, die «in der Person des Arbeitnehmers» liegen.
Das heisst: Fehlt der Arbeitnehmer wegen eines Unwetters, hat er keinen Anspruch auf Lohn. Das gilt ...
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