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K-Tipp 1/2007
17.01.2007
Ja. Der Arbeitgeber muss den geschuldeten Lohn nur dann zahlen, wenn die Ursache der Abwesenheit «in der Person des Arbeitnehmers» liegt. Dies trifft etwa dann zu, wenn der Arbeitnehmer erkrankt oder verunfallt.
Zu viel Schnee, Unwetter, Verkehrszusammenbrüche und Ähnliches hingegen haben nichts mit der Person des Arbeitnehmers zu tun, sondern sind Fälle höherer Gewalt. Wenn man aus einem solchen Grund nicht zur Arbeit erscheint, hat man keinen Anspruch auf Lohn.
Betroffene müssen sich also einen entsprechenden Lohnabzug gefallen lassen.
Anders sieht es übrigens aus, wenn beispielsweise ein Unwetter den Betrieb lahmlegt, die Angestellten aber dennoch zur Stelle sind und ihre Arbeitskraft anbieten. In diesem Fall muss ihnen der Arbeitgeber den vollen Lohn zahlen, auch wenn er sie nicht beschäftigen kann.
(ch)
Zu viel Schnee, Unwetter, Verkehrszusammenbrüche und Ähnliches hingegen haben nichts mit der Person des Arbeitnehmers zu tun, sondern sind Fälle höherer Gewalt. Wenn man aus einem solchen Grund nicht zur Arbeit erscheint, hat man keinen Anspruch auf Lohn.
Betroffene müssen sich also einen entsprechenden Lohnabzug gefallen lassen.
Anders sieht es übrigens aus, wenn beispielsweise ein Unwetter den Betrieb lahmlegt, die Angestellten aber dennoch zur Stelle sind und ihre Arbeitskraft anbieten. In diesem Fall muss ihnen der Arbeitgeber den vollen Lohn zahlen, auch wenn er sie nicht beschäftigen kann.
(ch)
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