Ja, sofern der Betreibungsbeamte und alle an dieser Pfändung beteiligten Gläubiger einer sogenannten «stillen Lohnpfändung» zustimmen.

Bei einer «normalen» Lohnpfändung muss der Arbeitgeber einen Teil Ihres Lohnes direkt dem Betreibungsamt abliefern. 

Bei der stillen Lohnpfändung hingegen erfährt er nichts von Ihren Geldproblemen, und Sie müssen den gepfändeten Teil Ihres Lohnes selber ans Amt überweisen.

Sprechen Sie also mit dem Betreibungsbeamten und schlagen Sie ihm die stille Lohnpfändung vor. Sie haben zwar keinen Anspruch darauf, doch in der Regel gehen Betreibungsbeamte auf diesen Wunsch ein.

Um die Zustimmung der Gläubiger müssen Sie sich selber bemühen. Ihre Chancen stehen aber gut. Falls die Gefahr besteht, dass Sie wegen der Lohnpfändung Ihren Job verlieren, haben die Gläubiger selber auch ein Interesse an einer stillen Lohnpfändung – denn von einem Schuldner ohne Einkommen erhalten sie kaum noch Geld.

Auf der Homepage des K-Tipp (www.ktipp.ch) können Sie einen entsprechenden Musterbrief herunterladen.

Wichtig: Wird Ihnen die stille Lohnpfändung gewährt, müssen Sie die
gepfändeten Lohnanteile unbedingt pünktlich zahlen. Bleiben nämlich die versprochenen Zahlungen aus, wird das Amt dem Arbeitgeber umgehend eine Lohnpfändungsanzeige zustellen.