Magere Rente für Exfrauen
4933 Franken: So viel erhält ein invalider Mann von seiner Pensionskasse. Wenn er stirbt, erhält seine geschiedene Exfrau noch ganze 612 Franken. Völlig legal.
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K-Tipp 5/2007
14.03.2007
Ernst Meierhofer
Zum jetzigen Zeitpunkt muss sich Suzanne Gaede keine Geldsorgen machen. Ihr 55-jähriger Mann ist invalid und erhält von der Basler Versicherung - seiner Pensionskasse - jeden Monat 4933 Franken. Mit dieser Rente und anderen Einkünften kommt die Familie mit ihren zwei minderjährigen Kindern derzeit gut über die Runden.
Der Haussegen hängt jedoch schief. Gaedes Mann lebt mit seiner Pflegerin zusammen und will sich scheiden lassen.
Weil seine Lebenserwartung nich...
Zum jetzigen Zeitpunkt muss sich Suzanne Gaede keine Geldsorgen machen. Ihr 55-jähriger Mann ist invalid und erhält von der Basler Versicherung - seiner Pensionskasse - jeden Monat 4933 Franken. Mit dieser Rente und anderen Einkünften kommt die Familie mit ihren zwei minderjährigen Kindern derzeit gut über die Runden.
Der Haussegen hängt jedoch schief. Gaedes Mann lebt mit seiner Pflegerin zusammen und will sich scheiden lassen.
Weil seine Lebenserwartung nicht mehr gross ist, drohen harte Zeiten für die bald geschiedene Suzanne Gaede: Wenn er gestorben ist, zahlt die Basler der Exfrau nur noch 612 Franken im Monat.
Zum Vergleich: Falls der Mann vor seinem Tod nochmals heiratet, bekommt seine Witwe dereinst monatlich immerhin rund 2200 Franken - mehr als dreimal so viel wie die Exfrau.
Muss denn eine Pensionskasse effektiv zwei hinterbliebenen Frauen eine Rente zahlen? Ja, so will es das Gesetz.
Mehr noch: «Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt», heisst es im Gesetz. Voraussetzung ist, dass die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat. Und dass der verstorbene Mann gemäss Scheidungsurteil lebenslängliche Alimente an seine Exfrau zahlen musste. Wenn sich ältere Paare scheiden lassen, sind diese zwei Bedingungen meistens erfüllt.
Die Beschränkung aufs gesetzliche Minimum
Nur: Bei vielen Pensionskassen verkommt diese «Gleichstellung» zur Farce - dank einem legalen Hintertürchen. Sie beschränken die Zahlung an die geschiedene Exfrau im Reglement auf das gesetzliche Minimum - so wie beispielsweise die Basler Versicherung im konkreten Fall mit den 612 Franken. Das Bundesgericht hat diese Praxis im Jahr 2005 abgesegnet.
Wäre Suzanne Gaedes Gatte nur im obligatorischen, gesetzlichen Rahmen versichert gewesen, erhielte er heute schätzungsweise nur 1600 Franken. Er hat jedoch mit seinen 4933 Franken pro Monat eine überobligatorische IV-Rente versichert; sie geht weit über das hinaus, was das Gesetz im Rahmen des Obligatoriums vorschreibt. Eine solche Abdeckung ist für Familienväter sinnvoll, damit sie bei Invalidität ein anständiges Ersatzeinkommen erhalten (siehe K-Tipp 5/05).
Doch den geschiedenen Frauen kappen viele Pensionskassen dieses Überobligatorium - obwohl der Mann die vollen Prämien gezahlt hat.
Statt 2000 gibts noch ganze 450 Franken
Der gleiche Mechanismus spielt auch bei einer Frau aus Thun, über die in der Radiosendung «Espresso» berichtet wurde. Sie erhielt von ihrem Ex-Mann eine lebenslange Alimentenzahlung von rund 2000 Franken im Monat. Seit seinem Tod zahlt ihr die Bundespensionskasse Publica noch 450 Franken pro Monat. Auch die Publica hat einen Passus im Reglement, der die Zahlungen an geschiedene Exgatten auf das gesetzliche Minimum beschränkt - wie viele andere Pensionskassen auch.
Martin Duttweiler von der Pensionskasse der Stadt Winterthur ?ndet solche Regelungen «kleinlich». Immerhin: Gemäss einer Umfrage des K-Tipp gibt es auch Kassen, die keine Beschränkung machen und die Gleichstellung auch wirklich - wie vom Gesetz gewollt - durchziehen. Die löblichen Ausnahmen sind beispielsweise die Firmen-Pensionskassen von ABB, Migros und SRG, die Pensionskasse des Kantons Zug und die PK der Stadt Winterthur. Bei den grossen Sammelstiftungen sind es Abendrot, Helvetia, Nest, Swisscanto und Winterthur.
Lesen Sie das PK-Reglement!
- Betroffen sind Frauen, deren Mann bei der Scheidung invalid oder schon im Rentenalter ist.
- Achten Sie bei der Scheidung darauf, dass eine lebenslange Alimentenzahlung vereinbart wird.
- Studieren Sie das PK-Reglement Ihres Mannes. Falls dort bei den Hinterbliebenen-Leistungen eine Beschränkung «gemäss BVG» (oder ähnlich) steht, sollten Sie den Scheidungsrichter bitten, diese künftige Einbusse bei der Scheidungsregelung mit einer angemessenen Entschädigung zu berücksichtigen.