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24.01.2012
Ja. Denn für Parkplätze gibt es keine Schutzbestimmungen – anders als bei Wohn- und Geschäftsräumen. Dort sind Mietzinserhöhungen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich: Der Vermieter darf den Mietzins frühestens auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erhöhen. Und bei Erhöhungen gibt es gewisse gesetzliche Grenzen. Der Vermieter muss die Erhöhung begründen, und er muss sie dem Mieter mindestens zehn Tage vor Beginn der Kündigungsfrist auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitteilen.
Anders bei den übrigen Mietobjekten – wie zum Beispiel bei separat vermieteten Parkplätzen und beweglichen Sachen. Hier gilt das alles nicht.
So genügt eine mündliche Mitteilung. Zudem kann der Vermieter die Miete beliebig erhöhen. Zwar muss er auch hier eine Kündigungsfrist einhalten, doch gilt bei Parkplätzen gemäss Obligationenrecht eine Kündigungsfrist von zwei Wochen, falls vertraglich nichts anderes abgemacht wurde. Sind Sie mit der Erhöhung nicht einverstanden, kann Ihnen der Vermieter kündigen.
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