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Nicht unbedingt. Grundsätzlich gilt zwar: Kauf bricht Miete nicht. Das bedeutet, dass der neue Eigentümer an den Vertrag des Vorgängers gebunden ist.
Ausnahme: Macht der Erwerber geltend, er brauche das Haus dringend und sehr bald für sich oder für nahe Verwandte oder Verschwägerte, kann er innert der gesetzlichen Frist von drei Monaten auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen. Das gilt nur dann nicht, wenn Ihr Mietvertrag im Grundbuch eingetragen ist.
Da Sie einen allenfalls behaupteten Eigenbedarf nicht ohne weiteres überprüfen können, sollten Sie eine vorzeitige Kündigung anfechten. Die Schlichtungsbehörde wird dann prüfen, ob ein dringender Eigenbedarf seitens des neuen Eigentümers gegeben ist. Zudem sind Sie berechtigt, zusammen mit der Anfechtung ein Begehren um Erstreckung des Mietverhältnisses einzureichen. So können Sie den Zeitpunkt des Auszugs möglicherweise auch bei einem Eigenbedarf noch hinausschieben.
Nützt alles nichts, haben Sie Anspruch auf Schadenersatz gegenüber Ihrem jetzigen Vermieter. Er müsste Ihnen die finanziellen Nachteile ersetzen, die Ihnen aus einem früheren Auszug entstehen würden, inklusive der Mietzinsdifferenzen bis zur erstmöglichen Kündigung nach fünf Jahren.
(res)
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