Eine Mieterin erhielt vom Vermieter die Kündigung - doch sie blieb untätig: Sie focht die Kündigung nicht an, und sie verliess die Mietwohnung auch nicht. Erst als der Vermieter vor Gericht die Ausweisung der renitenten Vermieterin verlangte, kam die Mieterin mit dem Argument, die Kündigung sei rechtsmissbräuchlich gewesen (was zum Beispiel bei Rachekündigungen der Fall ist).

Zu spät, sagt nun das Bundesgericht. Will sich ein Mieter gegen eine missbräuchliche Kündigung wehren, muss er dies innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt tun. Während des Ausweisungsverfahrens ist das nicht mehr möglich.

(em)

Bundesgericht, Urteil 4C.372/2006 vom 27.2.2007