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K-Tipp 8/2000
19.04.2000
Waschmaschine in der Wohnung?
Seit Monaten rege ich mich über die Unordnung in der Waschküche auf. Entweder ist Waschpulver auf dem Boden verstreut oder die Maschine ist nicht gereinigt. Bevor ich waschen kann, muss ich jeweils putzen.
Um mich nicht mehr ärgern zu müssen, möchte ich in meiner Wohnung eine eigene Waschmaschine haben. Ich bin auch bereit, die Kosten dafür vollumfänglich zu übernehmen.
Im Mietvertrag ist nichts geregelt. Darf ich mir die...
Waschmaschine in der Wohnung?
Seit Monaten rege ich mich über die Unordnung in der Waschküche auf. Entweder ist Waschpulver auf dem Boden verstreut oder die Maschine ist nicht gereinigt. Bevor ich waschen kann, muss ich jeweils putzen.
Um mich nicht mehr ärgern zu müssen, möchte ich in meiner Wohnung eine eigene Waschmaschine haben. Ich bin auch bereit, die Kosten dafür vollumfänglich zu übernehmen.
Im Mietvertrag ist nichts geregelt. Darf ich mir diesen Wunsch erfüllen?
Im Prinzip ja. Allerdings gilt es, nach der Art der Waschmaschine zu unterscheiden:
° Es gibt Waschmaschinen-Typen, die man ohne weiteres ins Badezimmer stellen kann. Das Wasser kommt vom Hahnen, und das Abwasser läuft über einen separaten Schlauch - zum Beispiel in die Badewanne.
Für eine solche einfache Maschine brauchen Sie im Normalfall keine Zustimmung des Vermieters. Es gibt allerdings Formular-Mietverträge, die bei allen Waschmaschinen ausdrücklich die schriftliche Zustimmung des Vermieters voraussetzen.
° Anders sieht es aus, wenn Mieter eine grössere Waschmaschine anschaffen, die eine eigentliche Installation erfordert wie zum Beispiel das Verlegen von neuen Wasser- und Stromleitungen. Das fällt unter die Regeln des Umbaus, und dafür brauchen Sie auf jeden Fall eine schriftliche Zustimmung des Vermieters - auch wenn Sie alles selber bezahlen.
Sollte sich Ihr Vermieter quer legen, können Sie nichts machen.
Die schriftliche Zustimmung des Vermieters hat einen entscheidenden Vorteil: Beim Auszug aus der Wohnung haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für Ihre Investition, falls diese für die Wohnung einen Mehrwert darstellt.
Denn der Vermieter kann eine Wohnung, in die eine Mieterin oder ein Mieter investiert hat, neu zu einem höheren Mietzins vermieten.
Die Höhe dieser Entschädigung richtet sich beim Auszug nach der Lebensdauer des von Ihnen eingebauten Gegenstandes.
Um Streit über die Höhe der Entschädigung zu vermeiden, sollten Sie noch vor Beginn der Umbauarbeiten eine entsprechende Abmachung treffen.
Beachten Sie aber: Der Vermieter kann Ihren Wunsch auch bewilligen und gleichzeitig ankündigen, dass er Ihnen beim Auszug nichts ersetzen wird. Wenn Sie dieser Vereinbarung zustimmen, werden Sie dannzumal leer ausgehen.
Noch ein grundsätzlicher Tipp: Bevor Sie eine Waschmaschine in die Wohnung stellen, sollten Sie überlegen, wo Sie Ihre Wäsche aufhängen wollen. Falls Sie sie in der Wohnung trocknen und es deswegen zu Feuchtigkeitsschäden kommt, müssen Sie für solche Schäden geradestehen. Es gibt sogar Mietverträge, in denen steht, dass das Aufhängen von Wäsche in der Wohnung ausdrücklich verboten ist. Eine Privathaftpflicht-Versicherung nützt in den meisten Fällen wenig, weil sich die Versicherung auf den Standpunkt stellen kann, der Feuchtigkeitsschaden sei nach und nach eingetreten, und solche "allmähliche Einwirkungen" sind nicht versichert. Das ist zum Beispiel bei durch Zigarettenrauch vergilbten Wänden der Fall.
Beachten Sie auch, dass eine defekte Waschmaschine auslaufen kann, was Ihren Hausrat beschädigen würde. Dafür brauchen Sie eine Hausratversicherung.