Inhalt
Ja. Falls der Vermieter die Ausgabe fürs Reinigen des Treppenhauses belegen kann und sie laut Ihrem Mietvertrag auch geschuldet ist, kann er auch nachträglich noch Forderungen stellen. Und Sie als Mieter können sich nicht dagegen wehren: Nebenkosten verjähren erst nach fünf Jahren.
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden