Mietrecht - Verschiedene Mietzinse?
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K-Tipp 18/2000
01.11.2000
Ich wohne seit sieben Jahren in der gleichen 2-Zimmer-Mietwohnung. Kürzlich erfuhr ich per Zufall, dass meine Nachbarin für die gleich grosse Wohnung 50 Franken weniger Zins pro Monat bezahlt. Darf der Vermieter unterschiedlich hohe Mieten verlangen?
Ja. Im Mietrecht gibt es keinen Grundsatz zur Gleichbehandlung. Daraus folgt, dass der Vermieter seine Mieterinnen und Mieter ungleich behandeln darf.
Entscheidend ist allein, ob der Mietzins für die betreffende Wohn...
Ich wohne seit sieben Jahren in der gleichen 2-Zimmer-Mietwohnung. Kürzlich erfuhr ich per Zufall, dass meine Nachbarin für die gleich grosse Wohnung 50 Franken weniger Zins pro Monat bezahlt. Darf der Vermieter unterschiedlich hohe Mieten verlangen?
Ja. Im Mietrecht gibt es keinen Grundsatz zur Gleichbehandlung. Daraus folgt, dass der Vermieter seine Mieterinnen und Mieter ungleich behandeln darf.
Entscheidend ist allein, ob der Mietzins für die betreffende Wohnung missbräuchlich ist oder nicht; das dürfte bei einer so kleinen Differenz wie bei Ihnen kaum der Fall sein.
Allein die Tatsache, dass Ihr Vermieter im gleichen Haus gleich grosse Wohnungen zu unterschiedlichen Mietzinsen vermietet, berechtigt Sie nicht, eine Mietzinssenkung zu verlangen.
Bei deutlichen Unterschieden kann es sich aber lohnen, bei der nächsten Mietzins-Erhöhung eine Überprüfung der Rendite zu verlangen, die der Vermieter mit seinem Objekt erzielt.
Mietzinse, die bereits die maximale Rendite abwerfen, darf der Vermieter nicht erhöhen. In solchen Fällen sollten sich Mieterinnen und Mieter aber vorgängig beim Mieterverband über die Tücken einer Renditeprüfung beraten lassen.
Eine mögliche Erklärung für die unterschiedlichen Mietzinse in Ihrem Haus: Ihre Nachbarin hat bei der Hypothekarzinssenkung erfolgreich eine Senkung des Mietzinses verlangt. Sie hingegen haben sich nicht gemeldet - und der Vermieter hat bei Ihnen auch nichts gemacht, weil er nicht verpflichtet ist, Mietzinssenkungen von sich aus vorzunehmen. Sie haben demnach auch keinen Anspruch auf eine rückwirkende Mietzinssenkung.
Dennoch: Obwohl in Ihrem Fall kein Anspruch auf die Senkung des Mietzinses besteht, könnte sich ein Gespräch mit dem Vermieter lohnen. Vielleicht ist er bereit, den Mietzins freiwillig zu reduzieren.