Ein Personalvermittler kündigte und hielt sich in der Folge nicht an das vereinbarte Konkurrenzverbot. Dafür war im Arbeitsvertrag eine Konventionalstrafe von 100 000 Franken ab­gemacht. So viel verlangte dann der ehemalige Arbeitgeber auch.

Das Bundesgericht hat die Strafe als angemessen taxiert. Es liege ein erhebliches Verschulden vor. Die Konventionalstrafe entspreche achtmal dem Monatseinkommen, das der Mann beim ehemaligen Arbeitgeber erzielt hatte, und das sei im vorliegenden Fall vertretbar.    

Bundesgericht, Urteil 4A_107/2011 vom 25. 8. 2011