Ja. Ihr Wunsch ist zwar verständlich, denn viele Pensionskassen weisen solche Scheidungsab?ndungen dem sogenannten überobligatorischen Teil des Pensionskassenguthabens zu.
Für die Empfängerinnen und Empfänger ist das nachteilig, weil überobligatorische Guthaben schlechter verzinst werden. Im Alter hat diese Zuordnung dann die nachteilige Folge, dass die Renten wegen des schlechteren Umwandlungssatzes tiefer ausfallen.

Dies alles im Unterschied zum obligatorischen Teil des Pensionskassenguthabens, wo Zins und Umwandlungssatz vom Bundesrat bzw. vom Parlament festgelegt werden.

Leider gibt es keine Möglichkeit, diesem Mechanismus auszuweichen. Denn bei einer Scheidung gilt der Grundsatz, dass die während der Dauer der Ehe aufgebaute Altersvorsorge zwischen den beiden Ehegatten zu teilen ist.

Dieses Geld muss in der 2. Säule bleiben - und in Ihrem Fall muss es in Ihre Pensionskasse.

Die Lösung mit dem Freizügigkeitskonto käme nur in Frage, wenn Sie keinen Job hätten oder selbständigerwerbend wären.

Tipp: Auf www.equality. ch können Frauen in Scheidung die informative Broschüre «Scheidung, Pensionskasse, AHV/IV - Das müssen Sie wissen» herunterladen.

(em)


Buchtipp

Der 196-seitige Saldo-Ratgeber «Gut vorsorgen: Pensionskasse, AHV und 3. Säule» ist soeben neu erschienen. Zu bestellen auf Seite 24 oder über www.saldo.ch.