Bei Konkubinatspartnern, die beide im Vertrag als Mieter aufgeführt sind, ist eine Kündigung gültig, wenn beide davon erfahren haben. In der Regel genügt deshalb ein Kündigungsschreiben an die Adresse der beiden Partner. Das gilt auch bei anderen Wohngemeinschaften, falls alle Beteiligten den Mietvertrag unterschrieben haben.
Vermieter, die sicher sein wollen, dass jeder Mieter von der Kündigung Kenntnis hat, sollten sie aber allen zustellen. Nur dann kann eine Kündigung im Streitfall auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Am 1. Januar 2007 tritt übrigens das Partnerschaftsgesetz in Kraft: Gleichgeschlechtliche Paare können sich im Zivilstandsregister eintragen lassen. Mietrechtlich sind sie so Ehepaaren gleichgestellt. Bei Ehepaaren schreibt das Gesetz die separate Zustellung vor, auch wenn nicht beide Partner Mieter sind.



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