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K-Tipp 18/2006
01.11.2006
Nein. Da der Vermieter die Situation seit zwei Jahren duldet, ist seine Forderung missbräuchlich. Wenn Sie aber ausziehen, müssen Sie den ursprünglichen Zustand wiederherstellen - also den Zaun entfernen.
Grundsätzlich gilt aber: Man muss den Vermieter immer um seine schriftliche Zustimmung bitten, bevor man die Mietsache umbaut oder feste Einrichtungen hinzufügt. Der Vermieter kann dies ohne Angabe von Gründen verweigern. Wer dann trotzdem baut, muss wissen: Der Vermieter kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen. In krassen Fällen kann sogar eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden (30 Tage auf ein Monatsende).
Wurde die Mietsache mit Zustimmung des Vermieters geändert, muss der Mieter nichts rückgängig machen - es sei denn, die Parteien haben das Gegenteil schriftlich vereinbart. Bleiben die Änderungen bestehen, ist für den noch vorhandenen Mehrwert eine Entschädigung zu zahlen. Dies gilt wiederum nur, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
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Buch-tipp
Was Mieter wissen müssen - vom Vertrag über eine Renovation bis zur Kündigung -, steht im Ratgeber zum Mietrecht. Zu bestellen auf Seite 28 oder über www.saldo.ch.
Grundsätzlich gilt aber: Man muss den Vermieter immer um seine schriftliche Zustimmung bitten, bevor man die Mietsache umbaut oder feste Einrichtungen hinzufügt. Der Vermieter kann dies ohne Angabe von Gründen verweigern. Wer dann trotzdem baut, muss wissen: Der Vermieter kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen. In krassen Fällen kann sogar eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden (30 Tage auf ein Monatsende).
Wurde die Mietsache mit Zustimmung des Vermieters geändert, muss der Mieter nichts rückgängig machen - es sei denn, die Parteien haben das Gegenteil schriftlich vereinbart. Bleiben die Änderungen bestehen, ist für den noch vorhandenen Mehrwert eine Entschädigung zu zahlen. Dies gilt wiederum nur, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
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