Inhalt
K-Tipp 1/2007
17.01.2007
Nein. Ihr Ehemann konnte auch ohne Ihre Zustimmung auf seinen Erbanteil verzichten. Denn eine in Aussicht stehende Erbschaft ist ein persönliches Recht - und er allein kann darüber bestimmen.
Das entsprechende Gesetz schreibt dafür keine Zustimmung des Ehegatten vor.
Ein solcher Verzicht gilt auch für Ihre Kinder, sofern im fraglichen Erbvertrag nichts anderes festgehalten ist.
Ein Erbverzicht ist ausserdem verbindlich und kann deshalb nur mit dem Einverständnis der Unterzeichner aufgehoben werden.
(bw)
Das entsprechende Gesetz schreibt dafür keine Zustimmung des Ehegatten vor.
Ein solcher Verzicht gilt auch für Ihre Kinder, sofern im fraglichen Erbvertrag nichts anderes festgehalten ist.
Ein Erbverzicht ist ausserdem verbindlich und kann deshalb nur mit dem Einverständnis der Unterzeichner aufgehoben werden.
(bw)
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden