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K-Tipp 10/2007
23.05.2007
Nein. Die erwähnte Klausel in Ihrem Arbeitsvertrag ist ungültig. Ferien sind zur Erholung da. Das Gesetz bestimmt daher ausdrücklich, dass eine ?nanzielle Abgeltung der Ferien nicht erlaubt ist. Aufgeschobene Ferien können daher immer als freie Zeit eingefordert werden. Dieser Anspruch verjährt erst nach fünf Jahren.
Ausnahme: Nach Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist eine ?nanzielle Entschädigung allenfalls möglich. Nämlich dann, wenn die Ferien während der Kündigungsfrist nicht mehr in natura bezogen werden können.
(hrs)
Buchtipp
Alles Wichtige zum Thema finden Sie im163-seitigen Saldo-Ratgeber «Arbeitsrecht: Was Angestellte wissen müssen». Sie können das Buch bestellen mit der Karte auf Seite 24, über Telefon 044 253 90 70 oder im Internet unter www.saldo.ch.
Ausnahme: Nach Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist eine ?nanzielle Entschädigung allenfalls möglich. Nämlich dann, wenn die Ferien während der Kündigungsfrist nicht mehr in natura bezogen werden können.
(hrs)
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