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K-Tipp 13/2006
23.08.2006
Ja. Denn obwohl Sie getrennt wohnen, leben Sie noch immer im normalen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Das eheliche Vermögen wird erst im Zeitpunkt der Scheidung aufgeteilt.
Dabei hat - vereinfacht gesagt - jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der Errungenschaft des anderen, nicht aber auf dessen Eigengut.
Das Guthaben der 3. Säule fällt in jene Gütermasse, aus der die Einzahlungen erfolgt sind.
Bezahlen Sie die 3. Säule von Ihrem jetzigen Lohn, gehört das Guthaben zur Errungenschaft. Es ist daher bei der Scheidung hälftig zu teilen.
Anders wäre es, wenn Sie die Einzahlungen mit vor der Ehe Erspartem oder aus geerbtem Vermögen finanzieren würden. Das 3.-Säule-Guthaben wäre dann Teil Ihres Eigenguts und müsste bei der Scheidung nicht geteilt werden.
(ch)
Dabei hat - vereinfacht gesagt - jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der Errungenschaft des anderen, nicht aber auf dessen Eigengut.
Das Guthaben der 3. Säule fällt in jene Gütermasse, aus der die Einzahlungen erfolgt sind.
Bezahlen Sie die 3. Säule von Ihrem jetzigen Lohn, gehört das Guthaben zur Errungenschaft. Es ist daher bei der Scheidung hälftig zu teilen.
Anders wäre es, wenn Sie die Einzahlungen mit vor der Ehe Erspartem oder aus geerbtem Vermögen finanzieren würden. Das 3.-Säule-Guthaben wäre dann Teil Ihres Eigenguts und müsste bei der Scheidung nicht geteilt werden.
(ch)
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