Indirekt ja. Das Gesetz sieht vor, dass jeder Ehegatte dem anderen bezüglich Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern «in angemessener Weise beizustehen» hat. So steht es in Art. 278 des Zivilgesetzbuches.

Doch geht die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern immer vor. Sie müssen also nur einspringen, falls der Unterhalt weder von der Mutter noch vom Vater bezahlt werden kann. Haben Sie zudem eigene Unterhaltspflichten, gehen diese ebenfalls vor.

Allerdings kann die Ex-Frau Ihres Mannes die Alimente nicht direkt von Ihnen verlangen. Ihre Verpflichtung als jetzige Ehefrau besteht grundsätzlich darin, dass Sie Ihren Ehegatten im gemeinsamen Haushalt so weit entlasten, dass er seinen Unterhaltspflichten nachkommen kann - das ist die so genannte eheliche Beistandspflicht. Verdienen Sie genügend Geld, müssen Sie Ihren Mann also so unterstützen, dass er die Alimente für seine Kinder zahlen kann.

Falls Sie selber auch von der Sozialhilfe leben oder keinen Job haben, können Sie Ihren Mann finanziell nicht entlasten. Die Folge: Ihr Mann kann dann seine Alimente weiterhin nicht zahlen. Damit muss sich die Mutter der Kinder gegebenenfalls abfinden.

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