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Der entsprechende Artikel 277 des Zivilgesetzbuches lautet: Hat das Kind nach Erreichen der Mündigkeit «keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann».
In diesem Punkt gibt es auch keine fixe Altersgrenze; die Unterstützungspflicht kann auch über das 25. Altersjahr des Kindes hinaus weiterbestehen. Selbst eine Weiter- oder Zweitausbildung müssen Eltern unter Umständen finanzieren, falls diese die Erstausbildung ergänzt oder vertieft.
Aber: Die Unterstützung mündiger Kinder muss gemäss Gesetz auch «zumutbar» sein. Dabei sind nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern massgebend, sondern es ist auch die persönliche Beziehung zwischen ihnen und dem Kind zu beachten.
Falls Ihre Tochter jeglichen Kontakt vermeidet, können Sie sich auf ein Bundesgerichtsurteil vom März 2003 berufen. Damals wurde entschieden, dass ein Vater nicht verpflichtet ist, seiner mündigen Tochter das Studium zu bezahlen, wenn sie jeglichen Kontakt zu ihm ablehnt. Konkret ging es damals um eine 24-jährige Jusstudentin, die ihren Vater seit 1992 ignorierte, ihn jedoch gerichtlich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen zwingen wollte.
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