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K-Tipp 6/2007
28.03.2007
Ja. Denn für Sie gelten die Bestimmungen der «Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Unfallversicherung». Dort steht sinngemäss: Wenn die versicherte Person etwas bezahlt erhält, was sie auch ohne Unfallfolgen regelmässig kaufen müsste - etwa Schuhe -, muss sie einen Selbstbehalt übernehmen.
Dieser Selbstbehalt ist im Tarifvertrag geregelt, den die Unfallversicherer mit den Orthopädie-Fachgeschäften geschlossen haben. Er besagt, dass Versicherte ab dem dritten Paar Massschuhe 120 Franken selber zahlen müssen. Deswegen kann Ihnen das Orthopädie-Fachgeschäft diese Summe direkt in Rechnung stellen.
Für andere Hilfsmittel, wie Prothesen, Korsetts, Brillen, Hörapparate und Fahrstühle, müssen Unfallopfer keinen Selbstbehalt zahlen.
(em)
Dieser Selbstbehalt ist im Tarifvertrag geregelt, den die Unfallversicherer mit den Orthopädie-Fachgeschäften geschlossen haben. Er besagt, dass Versicherte ab dem dritten Paar Massschuhe 120 Franken selber zahlen müssen. Deswegen kann Ihnen das Orthopädie-Fachgeschäft diese Summe direkt in Rechnung stellen.
Für andere Hilfsmittel, wie Prothesen, Korsetts, Brillen, Hörapparate und Fahrstühle, müssen Unfallopfer keinen Selbstbehalt zahlen.
(em)
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