Ja, falls das kantonale Sozialhilfegesetz das vorsieht oder falls Sie in einem Kanton wohnen, der die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) für verbindlich erklärt hat (was in den meisten Kantonen der Fall ist).

Die SKOS-Richtlinien halten fest, wie die Sozialhilfebehörden die Sozialhilfe ausgestalten und bemessen sollen. Danach müssen die Leistungen von AHV und Pensionskasse grundsätzlich ausgeschöpft sein, bevor die Sozialhilfe zum Zug kommt.

Ein AHV-Vorbezug ist seit der 10. AHV-Revision ein oder zwei Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Männer mit 65, Frauen mit 64 Jahren) möglich.

Das Sozialamt kann Sie gemäss SKOS-Richtlinien dazu anhalten, sich vorzeitig für die AHV-Altersrente anzumelden,
- falls Sie über längere Zeit Sozialhilfe bezogen haben und
- falls zu erwarten ist, dass Sie im ordentlichen Rentenalter auf Ergänzungsleistungen der AHV angewiesen sein werden.

Zwar führt ein Vorbezug der AHV-Rente zu einer lebenslänglichen Kürzung Ihrer Rente; das kann aber mit den Ergänzungsleistungen aufgefangen werden.

Die Rente der Pensionskasse kann man gemäss Gesetz bis zu fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters vorbeziehen; im Einzelfall bestimmt das Reglement der Pensionskasse, ab wann der Vorbezug möglich ist.

Gemäss SKOS-Richtlinien kann das Sozialamt in Ausnahmefällen von Ihnen verlangen, dass Sie sich Ihre Pensionskassen-Rente frühzeitig auszahlen lassen. Beispielsweise,
- wenn zu erwarten ist, dass Sie im Zeitpunkt Ihres Pensionskassen-Rücktrittsalters über genügend finanzielle Mittel verfügen werden,
- wenn Sie ohnehin auf Ergänzungsleistungen der AHV angewiesen sein werden oder
- wenn absehbar ist, dass jemand infolge einer unheilbaren Krankheit das Rücktrittsalter nicht mehr erreichen wird.

Fazit: Das Sozialamt kann von Ihnen verlangen, dass Sie sich Ihre AHV- und Ihre Pensionskassen-Rente vorzeitig auszahlen lassen. Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, müssen Sie mit einer Kürzung der Sozialhilfe rechnen.

(bw)