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Bis 1997 verjährten solche Verlustscheine nie. Eine Forderung konnte also beispielsweise auch nach 35 Jahren noch geltend gemacht werden. Am 1. Januar 1997 trat jedoch eine Gesetzesänderung in Kraft. Demnach gilt für die Verjährung von Verlustscheinen heute Folgendes:
- Für Verlustscheine, die - wie in Ihrem Fall - vor dem 1. Januar 1997 ausgestellt wurden, gilt eine Verjährungsfrist von 20 Jahren seit der Gesetzesänderung. Das heisst: Solche Verlustscheine sind am 1. Januar 2017 verjährt.
- Verlustscheine, die seit dem 1. Januar 1997 ausgestellt werden, verjähren 20 Jahre nach ihrer Ausstellung.
- Stirbt ein Schuldner, verjährt die Forderung aus einem Verlustschein ein Jahr nach Eröffnung des Erbganges.
(ch)
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