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Es kommt darauf an: Falls Sie stillen, lautet die Antwort Nein. Denn stillende Mütter können nur beschäftigt werden, wenn sie damit einverstanden sind.
Stillende Mütter (und Schwangere) geniessen laut Arbeitsgesetz einen besonderen Schutz. Sie können der Arbeit fernbleiben, auch wenn sie im Grunde genommen arbeitsfähig wären. Sie können Ihrem Arbeitgeber also mitteilen, dass Sie während der Stillzeit nicht arbeiten wollen. Diese Arbeitszeit müssen Sie nicht nachholen, haben für diese Zeit aber auch keinen Lohn zugut.
Eine Mutter darf in den ersten acht Wochen nach der Geburt ihres Kindes auf keinen Fall beschäftigt werden. In den darauf folgenden acht Wochen darf sie die Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen, muss aber nicht. Nach den 16 Wochen Mutterschaftsurlaub können stillende Mütter weiterhin der Arbeit fernbleiben, erhalten dann aber keinen Lohn.
Möchten Arbeitnehmerinnen während der Stillzeit einen unbezahlten Urlaub haben, sollten sie dies unbedingt frühzeitig mit ihrem Arbeitgeber besprechen. So kann er alle notwendigen Vorkehrungen treffen – wie zum Beispiel Versicherungsschutz und Stellvertretung.
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