Der Erhalt. Nach dem Gesetz darf ein Gläubiger zwar die Bezahlung verlangen, sobald er seine eigene Leistung erbracht hat. In Ihrem Fall tut er das aber nicht.

Vielmehr offeriert Ihnen der Händler - von sich aus und freiwillig - die Möglichkeit, seine Rechnung innert 30 Tagen zu begleichen. Deshalb beginnt die Frist an dem Tage zu laufen, an dem Sie von der Frist Kenntnis erhalten. Und das ist in Ihrem Fall am 25. April.

(dw)