Ja. Sonst gelangt der gesamte Nachlass Ihres Vaters - inklusive Schulden - automatisch an Ihren Sohn oder an ein anderes Kind, falls Sie mehrere Kinder haben.

Die Frist für den Sohn beträgt drei Monate, seit er von Ihrer Ausschlagung des Erbes Kenntnis erhalten hat; für Sie selber beträgt die Frist drei Monate ab dem Todestag Ihres Vaters.

Sollte Ihr Sohn auch schon selber Kinder haben, würde für diese dasselbe gelten.
Jedes Kind müsste die Erbschaft ebenfalls einzeln ausschlagen.

Sind Kinder unmündig, müssen die gesetzlichen Vertreter (Eltern) für sie entscheiden. Ist dabei eine Benachteiligung für die Kinder zu befürchten, kann die Vormundschaftsbehörde zu deren Schutz einen Beistand ernennen.

Für eine solche Erbausschlagung gibt es kantonal unterschiedliche Stellen und Verfahren. Im Kanton Luzern zum Beispiel ist die Teilungsbehörde der Gemeinde für die Entgegennahme der Ausschlagung zuständig.

Das Ausschlagen der Erbschaft muss übrigens immer vorbehaltlos sein. Darum aufgepasst! Falls Sie die goldene Taschenuhr des Vaters an sich nehmen, können Sie den Rest der Erbschaft nicht mehr ausschlagen. Denn wer auch nur etwas von der Hinterlassenschaft annimmt, muss alles nehmen - auch die Schulden.

(hrs)