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K-Tipp 14/2006
06.09.2006
Ja. Seit 1. April 2006 sieht das Gesetz eine Informationspflicht des Arbeitgebers vor. Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen (und auch bei befristeten von mehr als einem Monat) muss er die Angestellten schriftlich informieren über
- die Namen der Vertragsparteien
- das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses
- die Funktion des Arbeitnehmers
- den Lohn und allfällige Lohnzuschläge
- die wöchentliche Arbeitszeit
Diese Pflicht muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn erfüllen. Und sie gilt auch, wenn die Bedingungen abgeändert werden.
Die Informationspflicht des Arbeitgebers erstreckt sich auf alle Arbeitsverhältnisse, die nach dem 1. April 2006 abgeschlossen wurden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Gerichte die Bestimmung auch auf Arbeitsverhältnisse ausdehnen werden, die vorher eingegangen wurden.
Falls der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nicht nachkommen sollte, kann der Arbeitnehmer die schriftliche Bestätigung des Vertrages beim zuständigen Gericht einklagen.
(st)
BUCH-TIPP
Alles Wichtige zum Thema erfahren Sie im Saldo-Ratgeber «Arbeitsrecht». Zu bestellen mit der Karte auf Seite 24 oder über Tel. 044 253 90 70.
- die Namen der Vertragsparteien
- das Datum des Beginns des Arbeitsverhältnisses
- die Funktion des Arbeitnehmers
- den Lohn und allfällige Lohnzuschläge
- die wöchentliche Arbeitszeit
Diese Pflicht muss der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach Arbeitsbeginn erfüllen. Und sie gilt auch, wenn die Bedingungen abgeändert werden.
Die Informationspflicht des Arbeitgebers erstreckt sich auf alle Arbeitsverhältnisse, die nach dem 1. April 2006 abgeschlossen wurden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Gerichte die Bestimmung auch auf Arbeitsverhältnisse ausdehnen werden, die vorher eingegangen wurden.
Falls der Arbeitgeber seiner Informationspflicht nicht nachkommen sollte, kann der Arbeitnehmer die schriftliche Bestätigung des Vertrages beim zuständigen Gericht einklagen.
(st)
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