Mutter des Konkubinats-Kindes stirbt. Erhält der leibliche Vater das Sorgerecht?
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K-Tipp 2/2000
09.02.2000
Seit vier Jahren haben mein Partner und ich ein Kind. Da wir nicht verheiratet
sind, habe ich die alleinige elterliche Gewalt über meinen Sohn.
Was geschieht mit meinem Kind, wenn mir etwas passiert? Schaltet sich die
Behörde ein oder wird automatisch mein Freund - ein wirklich guter Vater - zum
Inhaber der Erziehungs- verantwortung?
Wenn der Fall so klar ist und das Ihrem Wunsch entspricht, wird die
Vormundschaftsbehörde die elterliche Sorge ...
Seit vier Jahren haben mein Partner und ich ein Kind. Da wir nicht verheiratet
sind, habe ich die alleinige elterliche Gewalt über meinen Sohn.
Was geschieht mit meinem Kind, wenn mir etwas passiert? Schaltet sich die
Behörde ein oder wird automatisch mein Freund - ein wirklich guter Vater - zum
Inhaber der Erziehungs- verantwortung?
Wenn der Fall so klar ist und das Ihrem Wunsch entspricht, wird die
Vormundschaftsbehörde die elterliche Sorge wohl dem leiblichen Vater
übertragen. Sie sollten aber sicherstellen, dass die zuständige
Vormundschaftsbehörde an Ihrem Wohnort über Ihren Wunsch informiert wird.
Das können Sie tun, indem Sie eine Erklärung unterzeichnen, in welcher Sie zum
Ausdruck bringen, dass Sie Ihren Partner als guten und verantwortungsbewussten
Vater sehen. Eine solche Erklärung sollten Sie bei Ihren wichtigen Unterlagen
aufbewahren, damit man sie sicher findet, falls Sie sterben sollten.
Fazit: Sollten Sie die Erziehungsverantwortung (früher hiess das die
elterliche «Gewalt») nicht mehr ausüben können, prüft die Behörde Ihr Anliegen
und wird ihm in der Regel entsprechen.
Nur wenn sich der leibliche Vater als unfähig erweist und dadurch das Wohl des
Kindes in Gefahr ist, wird ihm die Behörde die elterliche Sorge nicht
übertragen und stattdessen einen Vormund für das Kind ernennen (siehe K-Tip
7/99).
Seit Anfang 2000 haben Sie noch eine andere Möglichkeit. Denn jetzt gibt es
die gemeinsame elterliche Sorge für ausserhalb einer Ehe geborene Kinder:
Beide Konkubinatspartner können sich in einer Vereinbarung über ihren Anteil
an der Betreuung und über die Verteilung der Unterhaltskosten einigen. Die
Vormundschaftsbehörde kann dann gestützt auf diesen gemeinsamen Antrag die
«elterliche Sorge», wie es im Fachjargon heisst, beiden Elternteilen
übertragen - immer unter der Voraussetzung, dass das Kindeswohl nicht
gefährdet ist.
Haben Sie eine solche Vereinbarung und sollte einer der Partner sterben,
bleibt das Sorgerecht dann automatisch beim anderen Partner.