Die Eltern einer achtjährigen Tochter wollten ihr Kind zu Hause unterrichten. Die Mutter – eine ausgebildete Sozialpädagogin – wäre die ­Lehrerin gewesen. Der Erziehungsrat des Kantons St. Gallen hat das Ansinnen – gestützt auf das kantonale Volksschul­gesetz – zu Recht abgelehnt, sagt das Bundesgericht. Die Mutter habe die er­forderliche «vertiefte methodisch-didaktische Ausbildung» nicht. Zudem müsse der Schul­unterricht auch die «Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit» garantieren, was bei Haus­unterricht nicht möglich sei.

Bundesgericht, Urteil 2C_738/2010 vom 24. 5. 2011