Eine Selbständigerwerbende musste die letzten zwei Monate der Schwangerschaft im Bett liegen. Deshalb schrieb sie der Ausgleichskasse, sie habe das «Geschäft aufge­geben» und werde nach der Geburt Mutterschaftsentschädigung beziehen. Die Ausgleichskasse lehnte dies ab: Die Frau sei bei der Geburt nicht mehr selbständigerwerbend gewesen.

Die Frau erhält aber dieses Geld. Selbständigerwerbende Frauen müssten nicht zwingend bis zum letzten Tag vor der Geburt arbeiten. Es sei auch unerheblich, ob sie später die Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen, sagt das Bundesgericht. Entscheidend sei einzig die AHV-rechtliche Anerkennung als Selbständigerwerbende. Diese habe die Ausgleichskasse der Frau vorschnell abgesprochen.   

Bundesgericht, Urteil 9C_44/2012 vom 17. 4. 2012