Nach der Scheidung - Sohn in der Lehre: Darf Ex-Mann die Alimente kürzen?
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K-Tipp 18/2000
01.11.2000
Ich bin seit Jahren geschieden und habe zwei Kinder. Gemäss Scheidungskonvention muss mein Ex-Mann bis zu deren Mündigkeit oder bis zum ordentlichen Abschluss einer Ausbildung Alimente für die beiden Kinder zahlen. Mein ältester Sohn ist nun aus der Schule gekommen und macht eine Lehre. Mein Ex-Mann will deshalb künftig nicht mehr so viel Alimente für ihn zahlen. Er ist der Meinung, unser Sohn könne nun einen Teil seiner Kosten mit seinem Lehrlingslohn zahlen. Darf er einfach so eigenmäc...
Ich bin seit Jahren geschieden und habe zwei Kinder. Gemäss Scheidungskonvention muss mein Ex-Mann bis zu deren Mündigkeit oder bis zum ordentlichen Abschluss einer Ausbildung Alimente für die beiden Kinder zahlen. Mein ältester Sohn ist nun aus der Schule gekommen und macht eine Lehre. Mein Ex-Mann will deshalb künftig nicht mehr so viel Alimente für ihn zahlen. Er ist der Meinung, unser Sohn könne nun einen Teil seiner Kosten mit seinem Lehrlingslohn zahlen. Darf er einfach so eigenmächtig die Alimente kürzen, obwohl im Scheidungsurteil etwas anderes steht?
Nein. Die im Scheidungsurteil festgelegten Alimente gelten für Ihren Ex-Mann so lange, bis Ihr Sohn seine erste Ausbildung abgeschlossen hat - also bis zum Lehrabschluss. Und die Alimentenregelung gilt unabhängig davon, was Ihr Sohn mit seinem Lehrlingslohn macht beziehungsweise ob er Ihnen einen Teil davon abgibt.
Unterhaltsbeiträge für Kinder dürfen nie einfach so abgeändert werden. Will Ihr Ex-Mann die im Urteil festgelegten Unterhaltsbeiträge kürzen, muss er beim Gericht eine Abänderungsklage einreichen.
Das Gericht wird dann entscheiden, ob sich Ihre finanzielle Situation beziehungsweise die Situation Ihres Ex-Mannes wesentlich und dauerhaft verändert hat. Dementsprechend setzt es die Unterhaltsbeiträge neu fest.
Selbst wenn sich die Eltern gütlich einigen, dass der Unterhaltspflichtige weniger Alimente zahlt, müssen sie eine solche Vereinbarung von der Vormundschaftsbehörde genehmigen lassen.
Fazit in Ihrem konkreten Beispiel: Ihr Ex-Mann muss weiterhin die im Scheidungsurteil festgesetzten Unterhaltsbeiträge bezahlen.
Ein ebenso häufiger Fall sind aber Scheidungsurteile nach altem Recht, die punkto Unterhaltsbeiträge festhalten, diese seien nur bis zur Mündigkeit geschuldet.
Doch auch wenn Unterhaltsbeiträge nur bis zur Mündigkeit zu zahlen sind, gehen junge Leute dann nicht unbedingt leer aus. Die jungen Erwachsenen haben nämlich die Möglichkeit, eine Unterhaltsklage gegen Vater oder Mutter einzureichen. Denn die Eltern schulden dem Kind Unterhalt, bis eine «entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann», wie es im Gesetz heisst. Das Gericht prüft dann, ob es für die Eltern zumutbar ist, weiterhin für ihr Kind zu zahlen. Dabei spielen die finanziellen Möglichkeiten des Vaters und der Mutter und die persönlichen Beziehungen zwischen dem Kind und dem Pflichtigen eine grosse Rolle.
Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge berücksichtigt das Gericht auch eigene Einkünfte des Kindes (Lohn, Vermögen, Stipendien). Wohnt das Kind bei der Mutter, richtet sich die Unterhaltsklage meist gegen den Vater, da die Mutter in der Regel für Kost und Logis aufkommt.
Zweitausbildungen und Weiterbildungen müssen die Eltern aber grundsätzlich nicht finanzieren.