Nachbar will Durchgang verbieten - Privatweg benützen?
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K-Tipp 14/2001
05.09.2001
Der kürzeste Weg zu meinem Haus führt über einen privaten Durchgang durch das Grundstück meines Nachbarn. Nach mehr als zehn Jahren will er mir nun plötzlich verbieten, diesen Durchgang zu benützen. Er droht mir sogar mit einer Busse. Habe ich ein Gewohnheitsrecht, um den Weg zu benützen?
Nein. Für Privatwege und Privatstrassen gilt das Gleiche wie für alle anderen Grundstücke: Ihr Nachbar kann frei darüber entscheiden, wem er welche Rechte auf seinem Grundstück zugest...
Der kürzeste Weg zu meinem Haus führt über einen privaten Durchgang durch das Grundstück meines Nachbarn. Nach mehr als zehn Jahren will er mir nun plötzlich verbieten, diesen Durchgang zu benützen. Er droht mir sogar mit einer Busse. Habe ich ein Gewohnheitsrecht, um den Weg zu benützen?
Nein. Für Privatwege und Privatstrassen gilt das Gleiche wie für alle anderen Grundstücke: Ihr Nachbar kann frei darüber entscheiden, wem er welche Rechte auf seinem Grundstück zugestehen will. Und er kann seinen Entscheid jederzeit ohne Frist ändern. Es gibt hier kein Gewohnheitsrecht.
Der Eigentümer darf auch verlangen, dass Sie ihm für die Benutzung des Privatweges etwas bezahlen. Solche privaten «Strassenzölle» sind erlaubt. Nur für öffentliche Strassen dürfen keine Gebühren verlangt werden.
Für eine Busse braucht es aber ein offizielles privatrechtliches Verbot, das man beantragen muss. Fragen Sie bei der Gemeinde, wer dafür zuständig ist. Die zuständige Behörde wird das Verbot publizieren (mit Einsprachemöglichkeit) und eine entsprechende Tafel gut sichtbar aufstellen. Ist eine solche Tafel vorhanden, kann Sie der Grundeigentümer verzeigen und büssen lassen, wenn Sie sein Grundstück betreten.
Das alles gilt nicht nur für Privatwege und Fussgänger, sondern auch für Privatstrassen und Autos.
Folgendes ist aber zu beachten:
- Wenn im Grundbuch ein Wegrecht eingetragen ist, kann Ihnen der Nachbar den Zutritt nicht verweigern.
- Wenn kein anderer Zugang zu Ihrem Haus möglich ist, können Sie verlangen, dass Ihnen ein Wegrecht eingeräumt wird.
- Bei Wiesen und Wäldern besteht ein generelles Zutrittsrecht (zu Fuss). Einschränkungen sind hier nur zum Schutze von Pflanzungen möglich.
(ge)