Ja. Grundsätzlich sind Sie als Studentin anderen Arbeitslosen gleichgestellt, sofern Sie in den letzten zwölf Monaten vor der Arbeitslosigkeit durchschnittlich mindestens 500 Franken pro Monat verdient haben.

Spezielle Regelungen kennt die Arbeitslosenversicherung (ALV) aber bei der Berechnung des versicherten Lohnes und den Wartezeiten:

Bei der Berechnung des versicherten Lohnes ist entscheidend, ob Studenten den Nebenjob vor oder nach der Zwölfmonatsgrenze verlieren.
- Falls sie im Nebenjob weniger als zwölf Monate lang tätig waren, sind sie von der Erfüllung der Beitragszeit von zwölf Monaten befreit, falls sie vorher während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten. In diesen Fällen zählt für die Berechnung der Taggelder nicht der effektive Lohn, sondern eine bestimmte Pauschale, die nach Alter abgestuft ist. Das gilt für alle Personen, die in einer Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung stecken.
- Falls Studenten einen Nebenjob verlieren, bei dem sie zwölf Monate oder länger die erforderlichen ALV-Beiträge bezahlt haben, bestimmt sich der versicherte Verdienst nach dem erzielten Lohn plus der um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschale.

Konkret: Zu Ihrem effektiven Lohn kommen noch 60 Prozent der massgebenden Pauschale dazu. Vom so ermittelten versicherten Lohn erhalten Sie ein Taggeld von 70 Prozent.

Für die Wartezeit gilt: Neben der für alle ALV-Bezüger geltenden Wartezeit von fünf Tagen müssen Studenten weitere 120 Tage auf die Entschädigung warten, falls sie jünger als 25 sind und keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern haben. Ansonsten müssen sie diese Frist von 120 Tagen nicht abwarten - und sie erhalten die Taggelder fünf Tage nach ihrer Anmeldung.

(st)