In der Regel müssen Krankenkassen Medikamente nur zahlen, wenn sie für den zugelassenen Zweck verwendet werden, also für die ­jeweilige medizinische Indikation. In Ausnahmefällen müssen die Kassen auch den sogenannten Off-Label-Use vergüten. Da heisst, sie müssen für ein Medikament zahlen, das ausserhalb seines vorgesehenen Anwendungs­bereichs zum Einsatz kommt. Das gilt aber nur, wenn therapeutische Alternativen fehlen und für den Patienten Lebensgefahr besteht.

Ritalin ist nur für Kinder zugelassen. Deshalb wird einem Erwachsenen, der dieses Medikament zur Behandlung seiner Depression und Sozialphobie einsetzen wollte, Ritalin nicht vergütet. Es gebe Alternativen, und die seien auch ­zumutbar. Dass die Alternativen womöglich teurer sind, spielt keine Rolle.   

Bundesgericht, Urteil 9C_752/2011 vom 7. 12. 2011