Leidet eine Person an einer psychischen ­Störung, darf die zuständige Behörde eine Zwangseinweisung in eine psychiatrische ­Anstalt anordnen. Im konkreten Fall hat eine psychotische Frau Verfolgungswahn. Die Behörde verlangte die Einweisung mit dem ­Argument, die Frau sei für sich selber und für andere eine Gefahr. Doch das Bundesgericht hat eine fürsorgerische Unterbringung vorderhand abgelehnt. Das Gutachten, auf das sich die Behörde stützte, habe die Selbstgefährdung nicht konkret dargelegt, sondern nur ­erwähnt, die Frau gebe zu viel für Arzt- und Justizbelange aus. Und das genüge nicht.  

Bundesgericht, Urteil 5A_872/2013 vom 17. 1. 2014