Ein Mann erhielt seinen Lohn nicht. Einige Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses ging sein Arbeitgeber pleite. Die Arbeitslosenver­sicherung verweigerte eine Insolvenzentschädigung. Denn laut Gesetz müssen Betroffene in ­solchen Fällen «alles unternehmen», um ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren. Der Mann hatte immer wieder telefonisch und mündlich reklamiert. Doch für das Bundesgericht genügen erfolglose mündliche Mahnungen nicht. Es brauche zumindest eine schriftliche, eingeschriebene Mahnung oder allenfalls eine Betreibung des Arbeitgebers.  

Bundesgericht, Urteil 8C_364/2012 vom 24. 8. 2012