Neue gerichtsurteile - Nr.1 09.01.2002
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K-Tipp 1/2002
09.01.2002
Multiple Sklerose - Frühere PK muss zahlen
Ein Mann erkrankte an Multipler Sklerose (MS). Ab Januar 1997 gewährte ihm die Invalidenversicherung (IV) eine volle Invalidenrente.
Zuvor, von Ende 1993 bis Mitte 1995, hatte der Mann einen Job und damit auch eine Pensionskasse - und diese muss ihm nun auch noch eine Invalidenrente ausrichten.
Die Pensionskasse argumentierte zwar, die Arbeitsunfähigkeit sei erst nach Beendigung der Arbeit eingetreten. Das...
Multiple Sklerose - Frühere PK muss zahlen
Ein Mann erkrankte an Multipler Sklerose (MS). Ab Januar 1997 gewährte ihm die Invalidenversicherung (IV) eine volle Invalidenrente.
Zuvor, von Ende 1993 bis Mitte 1995, hatte der Mann einen Job und damit auch eine Pensionskasse - und diese muss ihm nun auch noch eine Invalidenrente ausrichten.
Die Pensionskasse argumentierte zwar, die Arbeitsunfähigkeit sei erst nach Beendigung der Arbeit eingetreten. Das half ihr aber nicht.
Richtig ist zwar, dass eine Pensionskasse grundsätzlich erst dann eine Invalidenrente zahlen muss, wenn die IV eine Arbeitsunfähigkeit und damit eine Rentenberechtigung festgestellt hat. MS sei aber eine Schub-Krankheit, sagt das Gericht. Und aufgrund der Arztberichte sei klar, dass diese Schübe schon während des vergangenen Arbeitsverhältnisses begonnen und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt hatten - zu einem Zeitpunkt also, da der Mann noch versichert war.
(em)
(Eidg. Versicherungsgericht, Urteil B 50/99 vom 14.8.2000)
Unfall mit dem Firmenauto - Kein Schmerzensgeld für die Fahrerin
Eine Frau verursachte mit dem Geschäftsauto einen Selbstunfall und wurde verletzt. Sie verlangte von der Autoversicherung des Arbeitgebers 50000 Franken Genugtuung.
Damit ist die Frau vor Bundesgericht abgeblitzt. Der Arbeitgeber sei nicht schuld am Unfall, also müsse auch seine Versicherung nichts zahlen. Grundsätzlich gilt nämlich: Für Unfälle am Arbeitsplatz haftet der Arbeitgeber nur, wenn er sie absichtlich oder grobfahrlässig verursacht hat.
(em)
(Bundesgericht, Urteil 4C.170/2001 vom 18.7.2001)
Kreditvertrag ohne Änderungsklausel - Kleinkredit-Zinsen sind fix
Ein Mann nahm einen Kleinkredit auf. Als er die Monatsraten der Bank nicht mehr zahlen konnte, behauptete er, der Kreditvertrag sei nichtig gewesen: Im Schriftstück habe der Hinweis gefehlt, dass die abgemachten Zinsen während der Vertragsdauer unabänderlich sind.
Damit ist er nicht durchgekommen. Das Gesetz verlangt nämlich: Falls die Bank Kreditzinsen und andere Kosten während der Vertragsdauer ändern will, so muss der Vertrag genau aufführen, unter welchen Bedingungen das geschehen kann. Fehlt umgekehrt ein solcher Hinweis, ist davon auszugehen, dass die im Vertrag vereinbarten Kosten und Zinsen fix sind. Also sei es nicht nötig, «ausdrücklich auf feste Konditionen hinzuweisen». Der Vertrag war also gültig und der Mann muss das Geld zurückzahlen.
(em)
(Bundesgericht, Urteil 4C.227/2001 vom 29.10.2001)