Neue Gerichtsurteile - Nr.13 23.08.2000
Inhalt
K-Tipp 13/2000
23.08.2000
Nebenjob in den Ferien - Kein Lohn im Hauptjob
Einem Chauffeur wurde der Führerausweis entzogen; in dieser Zeit nahm er vier Wochen Ferien. Doch statt sich zu erholen, arbeitete er in einem Warenhaus als Handlanger.
Der Haupt-Arbeitgeber verweigerte ihm deshalb den Lohn von 3187 Franken für diese vier Wochen - und kam damit auch vor Bundesgericht durch.
Das Obligationenrecht sieht nämlich ausdrücklich vor, dass der Betrieb den Lohn während der Fe...
Nebenjob in den Ferien - Kein Lohn im Hauptjob
Einem Chauffeur wurde der Führerausweis entzogen; in dieser Zeit nahm er vier Wochen Ferien. Doch statt sich zu erholen, arbeitete er in einem Warenhaus als Handlanger.
Der Haupt-Arbeitgeber verweigerte ihm deshalb den Lohn von 3187 Franken für diese vier Wochen - und kam damit auch vor Bundesgericht durch.
Das Obligationenrecht sieht nämlich ausdrücklich vor, dass der Betrieb den Lohn während der Ferien verweigern oder bereits bezahlten Lohn zurückverlangen kann, falls ein Arbeitnehmer in seinen Ferien anderswo gegen Bezahlung arbeitet.
(upi)
(Bundesgericht, Urteil 4C.68/1999 vom 5. 7. 2000)
Mietzins-erhöhung - Nach Kündigung ungültig
Die Mieter eines Geschäftslokals kündigten ausserterminlich und schlugen dem Vermieter eine zumutbare Ersatzmieterin vor, die das Lokal zu den bestehenden Bedingungen übernehmen wollte. Der schlaue Vermieter wollte jedoch die Gunst der Stunde nutzen und bescherte jetzt den Mietern noch eine Mietzinserhöhung - auf einen Zeitpunkt nach ihrem Auszug.
Das geht nicht, sagt das Bundesgericht. Mietzinserhöhungen und andere Vertragsänderungen können nicht auf einen Zeitpunkt nach Beendigung des Mietverhältnisses ausgesprochen werden.
Und: Obwohl die mögliche Ersatzmieterin wegen der nachträglichen Mietzinserhöhung verzichtete, sind die bisherigen Mieter von ihren Verpflichtungen entbunden. Es genügte, dass sie eine Ersatzmieterin gestellt hatten, die bereit war, den Mietvertrag zu den bestehenden Bedingungen zu übernehmen.
(bi)
(Bundesgericht, Urteil 4C.129/1999 vom 5. 10. 1999, publiziert im mp 1/00, S. 32ff.)
Lohnzuschlag für mehr Arbeit - Für Überstunden gibts Geld
Machen Angestellte im Dienstleistungssektor pro Kalenderjahr mehr als 60 Überstunden, schenkt das ein: Der Betrieb muss ihnen dafür nicht nur normalen Lohn, sondern zusätzlich noch einen Zuschlag von 25 Prozent auszahlen.
Ist die Zahl der Überstunden kleiner als 60 pro Kalenderjahr, erhalten Angestellte nur dann eine Mehrentschädigung, wenn dies im Arbeitsvertrag so abgemacht ist - sonst nicht.
Das alles gilt aber nicht für leitende Angestellte. Sie erhalten nur in Ausnahmefällen eine Überstundenentschädigung; für sie gilt das Argument, die Mehrarbeit sei mit dem höheren Grundsalär entschädigt.
Im Fall einer Mitarbeiterin einer Werbeagentur hat nun das Bundesgericht entschieden, dass ihre 600 Überstunden grundsätzlich zu entschädigen sind. Sie hatte keine Budgethoheit und keine Unterschriftsberechtigung - war also keine leitende Angestellte.
Mehr noch: Die Überstunden sind auch zu entschädigen, obwohl im Arbeitsvertrag ausdrücklich stand, für Überstunden gebe es kein Geld.
(upi)
(Bundesgericht, Urteil 4C.424/1999 vom 16. 3. 2000)