Neue Gerichtsurteile - Nr.14 06.09.2000
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K-Tipp 14/2000
06.09.2000
Krankenkassen-Franchise - Hebamme ist voll bezahlt
Eine Frau war nach der Geburt sechs Tage lang im Spital und liess sich anschliessend noch fünf Tage lang von einer Hebamme betreuen. Die Krankenkasse Supra vergütete die Hebammenrechnung aber nur unter Abzug von Franchise und Selbstbehalt - obwohl Frauen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt keine Kostenbeteiligung übernehmen müssen.
Das Bundesgericht hat die Supra zurückgepfiffen. Die Kasse hatte argu...
Krankenkassen-Franchise - Hebamme ist voll bezahlt
Eine Frau war nach der Geburt sechs Tage lang im Spital und liess sich anschliessend noch fünf Tage lang von einer Hebamme betreuen. Die Krankenkasse Supra vergütete die Hebammenrechnung aber nur unter Abzug von Franchise und Selbstbehalt - obwohl Frauen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt keine Kostenbeteiligung übernehmen müssen.
Das Bundesgericht hat die Supra zurückgepfiffen. Die Kasse hatte argumentiert, die Frau sei am sechsten Tag nach der Geburt aus dem Spital ausgetreten. Damit sei eine der Voraussetzungen für abzugsfreie Hebammenvergütung - die «vorzeitige Entlassung aus dem Spital» - nicht gegeben. Vielmehr sei ein Austritt bei einer gewöhnlichen Geburt nach sechs Tagen normal.
Das Bundesgericht hielt dem entgegen: Gemäss Vereinbarung zwischen Hebammen- und Krankenkassenverband darf eine Frau eine Hebamme bis zehn Tage nach der Geburt in Anspruch nehmen.
Die Kasse muss diese Kosten also vollumfänglich ohne Abzug von Franchise und Selbstbehalt übernehmen - auch wenn die Frau zuerst einige Tage lang im Spital war. Der Austritt nach sechs Tagen gelte hier als «vorzeitige Entlassung aus dem Spital».
(upi)
(Eidg. Versicherungsgericht, Urteil K 13/00 vom 22. 6. 00)
AHV-Geld nicht eingezahlt - Verwaltungsräte sind haftbar
Eine Firma ging 1993 in Konkurs; der AHV-Ausgleichskasse blieb sie für dieses Jahr 29000 Franken schuldig. Die Ausgleichskasse verlangte darauf vom Gericht, die vier Verwaltungsräte zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von 29000 Franken zu verpflichten.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat diese Klage anerkannt.
Einer der vier Ex-Verwaltungsräte zog die Sache ans Bundesgericht mit dem Argument, er sei 1993 gar nicht mehr im Verwaltungsrat gewesen - obwohl er damals immer noch als solcher im Handelsregister eingetragen war. Das Bundesgericht hat ihn nun von seiner Haftung befreit, weil erwiesen war, dass er schon 1981 aus der Firma ausgeschieden war. Der nicht gelöschte Handelsregistereintrag sei hier nicht entscheidend.
(upi)
(Eidg. Versicherungsgericht, Urteil H 113/99 vom 19. 6. 00)
Autolenker fuhr zu nahe auf - Nur 8 m Abstand: Billett weg
Ein Autolenker fuhr auf der Autobahn mit Tempo 85 und folgte dem voranfahrenden Fahrzeug auf einer Strecke von 500 Metern mit nur 8 Meter Abstand. Das ist ein zeitlicher Abstand von 0,33 Sekunden.
Das Bundesgericht hat nun die Konsequenzen für den Abstandssünder bestätigt: Entzug des Führerausweises für 1 Monat - obwohl es zu keinem Unfall kam. Der Autofahrer habe den Verkehr mittelschwer gefährdet: Eine Auffahrkollision hätte - so das Bundesgericht - im dichten Verkehr gravierende Folgen haben können.
(upi)
(Bundesgericht, Urteil 6A.29/2000 vom 23. 6. 2000)