Neue Gerichtsurteile - Nr.15 19.09.2001
Inhalt
K-Tipp 15/2001
19.09.2001
Kasse darf Strafabzug machen - Zu spät gemeldet: Taggeld weg
Wenn jemand eine Taggeldversicherung bei einer Krankenkasse hat, krank wird und dann den Anspruch auf Zahlung von Taggeldern zu spät meldet, so hat er dafür gemäss Gesetz keine Sanktionen zu fürchten.
Die Krankenkassen dürfen aber einen solchen Strafabzug in ihrem Reglement festlegen. Im konkreten Fall erhält eine Frau deshalb von der Mutuelle Valaisanne (gehört zur Groupe Mutuel) ihre Taggelder er...
Kasse darf Strafabzug machen - Zu spät gemeldet: Taggeld weg
Wenn jemand eine Taggeldversicherung bei einer Krankenkasse hat, krank wird und dann den Anspruch auf Zahlung von Taggeldern zu spät meldet, so hat er dafür gemäss Gesetz keine Sanktionen zu fürchten.
Die Krankenkassen dürfen aber einen solchen Strafabzug in ihrem Reglement festlegen. Im konkreten Fall erhält eine Frau deshalb von der Mutuelle Valaisanne (gehört zur Groupe Mutuel) ihre Taggelder erst ab dem Tag der Meldung. Die Kasse schreibt vor, die Versicherten müssten ihre Arbeitsunfähigkeit spätestens nach sechs Tagen melden; macht das die versicherte Person später, so gilt der Tag der Meldung als erster Tag der Arbeitsunfähigkeit. Bedingung ist aber, dass die versicherte Person überhaupt fähig ist, ihre Krankenkasse zu benachrichtigen.
(upi)
(Eidg. Versicherungsgericht, Urteil K 129/00 vom 20.6.2001)
Kein Halt vor dem Streifen - Ausweis weg für einen Monat
Ein Automobilist fuhr ohne zu bremsen weiter, obwohl eine Frau bereits auf der Mitte des Fussgängerstreifens angelangt war. Die Frau musste stehen bleiben, damit sie nicht angefahren wurde.
Dafür muss der Fahrer nicht nur 300 Franken Busse zahlen, sondern auch den Ausweis für einen Monat abgeben. Das Bundesgericht hat diesen Ausweisentzug bestätigt.
Der Fahrer wandte zwar ein, die Frau sei ja schliesslich in der Mitte des Streifens stehen geblieben. Doch das nützte ihm nichts: Zuhanden aller Autofahrer sagen die Richter unmissverständlich: «Das Zögern bzw. Stehenbleiben eines Fussgängers auf dem Streifen ist immer als Aufforderung zum Halten zu verstehen - es sei denn, der Fussgänger bringe unmissverständlich durch Handzeichen zum Ausdruck, dass er auf sein Vortrittsrecht verzichtet.»
(em)
(Bundesgericht, Urteil 6A.40/2001 vom 26.6.2001)
Prozesskosten für Studentin - Die Eltern müssen zahlen
Eine 26-jährige Studentin wurde von ihrem Freund geschlagen; sie stellte Strafantrag wegen Körperverletzung und beantragte eine Gratis-Rechtsvertretung, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Der Kanton Zürich verweigerte ihr den unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Zu Recht, sagt das Bundesgericht. Weil die Studentin noch in ihrer Erstausbildung steckt, sind ihre Eltern (im Rahmen des Zumutbaren) für ihren Unterhalt verantwortlich. Und zur Unterhaltspflicht der Eltern gehört auch der Rechtsschutz beziehungsweise dadurch anfallende Prozesskosten. Das gilt auch bei mündigen Kindern, sagt das Bundesgericht.
Eltern müssen für mündige Kinder nur dann keine Unterhaltsbeiträge zahlen, wenn das gegenseitige Verhältnis stark gestört ist, wenn es die wirtschaftliche Lage der Eltern nicht zulässt oder wenn das Kind «seinem Studium nicht pflichtbewusst obliegt».
(em)
(Bundesgericht, Urteil 1P.807/2000 vom 29.5.2001)