Neue Gerichtsurteile - Nr.15 20.09.2000
Inhalt
K-Tipp 15/2000
20.09.2000
Scheidungsgrund - Leben mit Dealer: Unzumutbar
Wer sich gegen den Willen des Partners scheiden lassen will, kann dies gemäss neuem Scheidungsrecht nur in zwei Fällen tun: nach einer mindestens vierjährigen Trennungszeit oder wenn die Ehe unzumutbar geworden ist.
Das Zürcher Obergericht hat nun in zwei Fällen entschieden, was «unzumutbar» heisst:
- Als unzumutbar erachtete das Gericht die Fortsetzung der Ehe für eine Ehefrau, deren Mann wegen D...
Scheidungsgrund - Leben mit Dealer: Unzumutbar
Wer sich gegen den Willen des Partners scheiden lassen will, kann dies gemäss neuem Scheidungsrecht nur in zwei Fällen tun: nach einer mindestens vierjährigen Trennungszeit oder wenn die Ehe unzumutbar geworden ist.
Das Zürcher Obergericht hat nun in zwei Fällen entschieden, was «unzumutbar» heisst:
- Als unzumutbar erachtete das Gericht die Fortsetzung der Ehe für eine Ehefrau, deren Mann wegen Drogenhandels zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt wurde. Ausschlaggebend war, dass die Ehefrau mit ihrem Sohn aus erster Ehe zusammenlebte, der wegen Drogenproblemen schon mehrere Entziehungskuren hinter sich hatte.
- Für einen Ehemann ist es hingegen zumutbar, weiterhin mit einer Frau verheiratet zu sein, die wegen Drogenhandels 2 1/2 Ehejahre im Gefängnis verbracht hatte. Da die Frau inzwischen wieder auf freiem Fuss war, sei der Ehemann «durch die Straftat nicht mehr beeinträchtigt». Hinzu kam, dass das Paar schon seit 3 1/2 Jahren getrennt lebte, die vierjährige gesetzliche Trennungsfrist also schon fast abgelaufen war.
(thm)
(Zürcher Obergericht, Urteile vom 2. 3. 2000 bzw. vom 8. 5. 2000; publiziert in der Schweizerischen Juristen-Zeitung Nr. 14 vom 15. 7. 2000)
Lärmige Nachbarn - Vermieter reagierte richtig
Ein Ehepaar beklagte sich über Kinderlärm aus der Nachbarwohnung und kündigte das Mietverhältnis wenige Monate später mit einer Frist von einem Monat. Der Vermieter pochte jedoch auf die vertragliche Kündigungsfrist und bekam vom Bundesgericht Recht.
Ein Mieter kann seinen Mietvertrag fristlos kündigen, wenn seine Wohnung einen schweren Mangel aufweist, den der Vermieter kennt und nicht innert angemessener Frist beseitigt. Lärm aus der Nachbarschaft kann ein solcher Mangel sein. Je schlimmer die Zustände, desto schneller muss der Vermieter reagieren.
Im vorliegenden Fall hatte sich die Verwaltung umgehend an den Sozialdienst der Gemeinde gewandt. Zwei Monate später kündigte sie den lauten Nachbarn den Mietvertrag. Damit hatte sie rasch genug gehandelt. Das lärmgeplagte Ehepaar hätte deshalb die ordentliche Kündigungsfrist einhalten müssen.
(bi)
(Bundesgericht, Urteil 4C.164/1999 vom 22. 7. 1999; publiziert in mp 1/00, S. ?45 ff.)
Teilzeitler-Unfallversicherung - Kein Schutz nach Job-Ende
Im Grundsatz gilt: Wer eine Arbeitsstelle aufgibt, ist vom letzten Arbeitstag an noch für weitere 30 Tage gegen die Folgen eines Unfalls versichert.
Das gilt aber nicht für Teilzeitler, die weniger als acht Stunden pro Woche arbeiten. Teilzeitler mit einem solchen Minipensum sind ohnehin nur gegen Berufsunfälle und Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und zurück versichert, aber nicht gegen die Folgen eines Unfalls, der in der Freizeit passiert.
(em)
(Eidg. Versicherungsgericht, Urteil U 244/99 vom 11. 2. 2000)