Neue Gerichtsurteile - Nr.16 03.10.2001
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K-Tipp 16/2001
03.10.2001
Autoausleihe aus Gefälligkeit - Versicherung zahlt nicht alles
Ein Autohalter überlässt einem Cousin sein Auto aus Gefälligkeit. Der Cousin verursacht einen Unfall und wird dabei verletzt. Nun gilt im Grundsatz, dass die Autohaftpflicht-Versicherung des Autohalters für den Schaden des Lenkers (also des Cousins) aufkommen muss; dazu gehören Arzt- und Spitalkosten, allenfalls auch Lohnausfall und andere Kosten.
Aber: Der Richter kann diese Haftung kürzen, um da...
Autoausleihe aus Gefälligkeit - Versicherung zahlt nicht alles
Ein Autohalter überlässt einem Cousin sein Auto aus Gefälligkeit. Der Cousin verursacht einen Unfall und wird dabei verletzt. Nun gilt im Grundsatz, dass die Autohaftpflicht-Versicherung des Autohalters für den Schaden des Lenkers (also des Cousins) aufkommen muss; dazu gehören Arzt- und Spitalkosten, allenfalls auch Lohnausfall und andere Kosten.
Aber: Der Richter kann diese Haftung kürzen, um damit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Autobesitzer einem Bekannten oder Verwandten einen Gefallen tat. Bei Gefälligkeiten (ohne Eigeninteresse) sieht das Obligationenrecht nämlich eine Haftungsreduktion vor.
Im konkreten Fall erachtete das Bundesgericht einen Abzug von 30 Prozent als gerechtfertigt, weil sich der Autohalter als überaus grosszügig erwies: Er stellte das Auto für eine Fahrt ins Ausland zur Verfügung, die acht bis zehn Tage dauern sollte. Diese 30 Prozent der Kosten muss der Cousin demnach selber tragen.
(em)
(Bundesgericht, Urteil 4C.26/2001 vom 11. 6. 01)
17-Jährige will Adoption - Mutter muss nicht zustimmen
Soll ein Kind adoptiert werden, braucht es die Zustimmung der leiblichen Eltern. Dieses Einverständnis ist nicht nötig, wenn sich ein Elternteil «nicht ernstlich» um das Kind gekümmert hat, wie es im Gesetz heisst.
Im konkreten Fall ging es um ein urteilsfähiges, 17-jähriges Mädchen, das im Alter von zwei Monaten zu Pflegeeltern gekommen war. Es wünschte eine Adoption durch seine Pflegeeltern, doch die leibliche Mutter war dagegen. Sie hatte sich jahrelang um eine gute Beziehung bemüht, aber das Mädchen wehrte sich gegen Kontakte mit seiner Mutter. In diesem Fall sei der Wunsch des Kindes höher zu gewichten als die Rechte der leiblichen Mutter, sagt das Bundesgericht. Die Adoption war damit erlaubt.
(em)
(Bundesgericht, Urteil 5C.4/2001 vom 26. 4. 01)
Busse für Alkohol am Steuer - Atemtest genügt als Beweis
Ein betrunkener Töfffahrer musste ins Röhrchen blasen; der Atemlufttest ergab einen Alkoholgehalt von 1,36 und 1,54 Promille. Dafür sollte der Lenker mit 300 Franken gebüsst werden; das Nidwaldner Obergericht hob die Busse aber auf mit der Begründung, es sei keine Blutprobe entnommen worden - und deshalb sei eine Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer nicht zulässig.
Falsch, sagt das Bundesgericht: Der Beweis der Fahruntauglichkeit durch Alkoholeinwirkung sei auch auf anderem Wege als über die Blutprobe möglich. Eine Atemprobe könne ein genügendes Beweismittel sein - trotz der Tatsache, dass Atemproben-Resultate um bis zu 20 Prozent von den Blutprobewerten abweichen.
(em)
(Bundesgericht, Urteil 6S.3154/2001 vom 29. 6. 01)